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Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2017 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA |
Zusage zu Wahlstation oder Praktikum USA: Was nun?Von Clemens Kochinke * Erstveröffentlichung 22. Dezember 2002 Update Der DAJV gibt bald den Bewerbungsführer für Juristen neu heraus. Ich hatte die Ehre, daran mitwirken zu dürfen. Die folgenden Gedanken ergaben sich beim Entwurf des neuen Buches, fallen jedoch nicht in seinen engeren thematischen Rahmen. Diese Erwägungen stellen sich, wenn man eine Zusage zur Wahlstation oder einem Praktikum in den USA erhält. Manchen helfen sie vielleicht auch, eigene Zielvorstellungen für den juristischen USA-Aufenthalt zu entwickeln. Falsch wäre es, den US-Juristen mit seinem Pendant in Fernsehen und Zeitung gleichzusetzen. Als prahlerisch und großspurig mögen sie bekannt sein; die guten Anwälte, gleich ob Großkanzlei oder spezialisierte Boutique, charakterisieren eher die Begriffe "humble" und "understatement". Für einen herausragenden oder einflussreichen US-Juristen arbeiten zu dürfen, bedeutet, in seinen Schatten treten zu können und auch die eigenen Glanzleistungen nur gezielt unter Beweis zu stellen. Das fällt nicht jedem deutschen Juristen leicht, dem gerade anhand vieler und schwerer Prüfungen hervorragende Eignungen bescheinigt wurden oder der mit forschem Tatendrang das Land der unbegrenzten Möglichkeiten anpeilt. Marketing-Versprechen von Frischgraduierten zur Öffnung neuer Märkte, wie sie in Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen gelegentlich auftauchen, sind fehl am Platze. Selbst nach einer Einstellung in der US-Kanzlei geht man eher vorsichtig mit solchen Gedanken um, denn eine gewachsene Hierarchie überlässt nur selten dem Frischling strategische Aufgaben. In einer Kanzlei mit anderen Strukturen — und mit diesen sollte man sich frühzeitig vertraut machen — gilt gelegentlich anderes. Ist der Bewerbungserfolg eingetreten, stellt sich sogleich die Frage, wie man aus der Anstellung das Beste für die Zukunft herausholt. Der Vergütungsaspekt ist dabei zumindest strategisch zu vernachlässigen. Wer eine Lebensstellung in der US-Kanzlei erwartet, muss sich auf einige Jahre im dritten Untergeschoss einstellen, um Aktenberge mit Bates-Stempeln zu versehen, der Eintrittskarte für die weitere Karriere. Wer hingegen den Erfahrungsschatz erweitern will, um diesen in eine deutsche Karriere umzumünzen, bemüht sich um den Zugang zu den erfahrensten und einflussreichsten Anwälten. Diese sind den normalen Associates in vielen Kanzleien oft jahrelang verborgen, doch können sie weitreichenden Einfluss auf den beruflichen Fortschritt ausüben. Dem deutschen Besucher bieten sie eine Chance, das Leben der Kanzlei von "oben" kennenzulernen und wertvolle Erfahrungen über die Inhalte der Tätigkeiten, die Mandate und deren Bedienung sowie die wirtschaftlichen Strukturen und Strategien zu sammeln, welche auch bei der Rückkehr nach Deutschland von erheblichem Nutzen sein können. Nahezu verblüffend uneigennützig stehen diese Senior Partners und of Counsel oft dem Besucher hilfreich zur Seite; und wenn sich dieser durch Veröffentlichungen oder Kontakte im Ausland zum gemeinsamen Nutzen revanchieren möchte, um so besser. Referendare und Praktikanten bemerken häufig, dass sie lediglich aus Gefälligkeit zum US-Aufenthalt eingeladen wurden. Kein Anwalt weiß ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen, und schnell kann der Aufenthalt zu einer Anwesenheitsübung degenerieren. Praktikanten fällt es da leichter als Referendaren, wenig Wissen und großen Mut zum Unbekannten zu bekennen. Beiden tut es gut, sich einem oder mehreren Anwälten anzuschließen, um die US-Rechtspraxis mitzuerleben und dabei zu lernen, was bedeutet, sich anfangs auch für einfache Tätigkeiten nicht zu schade zu sein, um eben vieles von der Pike auf mitzuerleben. Andere entwickeln ihren eigenen Ausbildungsplan und nehmen sich beispielsweise vor, einen konkreten Bereich des US-Rechts gründlich zu erlernen, durch Eigenstudium und Cross-Check mit der anwaltlichen Praxis, was sich häufig als erfolgreich erweist. Andere regen den Ausbildern die Möglichkeit von Veröffentlichungen an, welche oft gerne aufgegriffen wird. Dies verlangt Disziplin in der Einarbeitung in einem Rechtsbereich, Vertrautheit mit dem Pendant in Deutschland, und die Fähigkeit zur perfekten Darstellung — alles Qualitäten, die der weiteren Ausbildung, aber auch der späteren juristischen Tätigkeit zugute kommen und außerdem ein I-Tüpfelchen im Lebenslauf statt einer anderenfalls verunglückten Station bedeuten können. * Rechtsanwalt i.R. i.R. Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law, ist als Autor vielfältig ausgewiesen und wirkt als US-Korrespondent der Zeitschrift Computer und Recht und Editor Emeritus des German American Law Journal. Auf Jurastudien in Heidelberg, Berlin, London und Washington, D.C., folgten Referendariat und anwaltliche Tätigkeit in Frankfurt, Malta, London und Washington sowie Zulassungen bis hin zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten. Seit 1984 ist er Partner in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, D.C. |