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Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2017 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA
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durch seine Bildersuchmaschine Erstveröffentlichung 17. Juli 2008 Von Robert Mittelstädt * Die meistgenutzte Suchmaschine der Welt, Google, kann auch zum Suchen von im Internet vorhandenen Bildern eingesetzt werden. Wie ein Staubsauger sucht dabei die Bildersuchmaschine das Internet nach Bildern ab und legt dabei kleine Kopien - Thumbnails - an, um sie im Suchergebnis zu präsentieren. Hier fängt das Problem an. Google fragt die Eigentümer der Bilder nicht um ihre Erlaubnis. Danach werden die Bilder durch In-Line-Links mit den gefundenen Ursprungsseiten verbunden, welche in einem zweigeteilten und gerahmten Bildschirmfenster erscheinen. Ist dieses In-Line-Linking schon eine urheberrechtlich relevante Darstellung durch Google selbst oder ist es nur ein Hinweis auf ein gefundenes Bild auf einer fremden Seite? Was ist, wenn die Ursprungsseite selbst das Bild ohne Erlaubnis des Bildrechte-Inhabers benutzt? Haftet Google für diese öffentlichen Darstellungen durch Dritte, obwohl es nur ein Thumbnail-Bild mit einem Link anbietet, oder gibt es einen rechtfertigenden fair use für die Urheberrechtsverletzungen? Wie wird das Problem von der deutschen Rechtsprechung gesehen? Wie können sich die Rechte-Inhaber wirksam gegen die Benutzung durch Google wehren? Robert Mittelstädt beschäftigt sich in seinem ausführlichen Aufsatz mit der Entscheidung des US-Bundesberufungs für den Neunten Bezirk vom 3. Dezember 2007 in Sachen Perfect 10 Inc. et al. v. Google Inc., Az. 06-55406. * Ass. jur. Robert Mittelstädt studierte Rechtswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und an der Universidad Alcala de Henares in Madrid, Spanien. Er absolvierte seinen Referendardienst bis zum Februar 2008 im Landgerichtsbezirk Essen. Im Rahmen seiner Wahlstage war er in der Washingtoner Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP tätig. Der Verfasser dankt ausdrücklich seinem dortigen Ausbilder, dem deutsch-amerikanischen Rechtsanwalt Clemens Kochinke, der mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung im US-Recht wertvolle Hinweise zu diesem Aufsatz liefern konnte. Zitierweise / Cite as: Mittelstädt, Googles Haftung für Urheberrechtverletzungen durch seine Bildersuchmaschine, 17 German American Law Journal (17. Juli 2008), http://www.amrecht.com/mittelstaedtgoogle2008.shtml |