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© 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA
Besondere Zwangsvollstreckungsinstrumente in den USA


Erstveröffentlichung 23. November 2013
Von Patrick Zittlau*


Das US-amerikanische Recht bietet eine Fundgrube ungeahnter Möglichkeiten, wenn es um Fragen der Zwangsvollstreckung geht. Am Beispiel des Rechts des Bundesstaates Texas befasst sich dieser Artikel mit drei wichtigen, auch in anderen Bundesstaaten bekannten, Instrumenten der Zwangsvollstreckung. Zum einen mit der Zwangsverwaltung, Receivership, welche in den Kapiteln 31 und 64 des Texas Civil Practice & Remedies Code geregelt ist, der dem deutschen Recht fremden Turnover Order in Section 31.002 des Texas Civil Practice & Remedies Code und der dem deutschen Recht ebenfalls fremden Charging Order, welche in den Sections 101.112 und 152.308 des texanischen Business Organizations Code geregelt ist.

A. Die Turnover Order

Unter der Turnover Order ist ein prozessrechtliches Mittel zu verstehen, mit dem mit üblichen prozessualen Mitteln nur schwer oder gar nicht pfändbare Vermögenswerte doch noch gepfändet werden können.

Hierzu kann das Gericht zunächst anordnen, dass der Schuldner ein Verzeichnis seiner Vermögensgegenstände offenlegt oder diese selbst dem Gericht vorlegen muss. In einem zweiten Schritt kann das Gericht sodann verfügen, dass Vermögenswerte oder Rechte des Schuldners an diesen, auf den Gläubiger übertragen werden. Dies hat zur Bezeichnung des Mittels als Turnover Order geführt. Das Gericht kann den Vermögensgegenstand auch anderweitig zur Befriedigung des Gläubigers verwenden oder einen Verwalter, Receiver, bestellen und diesen mit der Inbesitznahme, dem Verkauf und der Befriedigung des Gläubigers hieraus beauftragen. Der Gläubiger muss lediglich bis zu einem gewissen Grad den Besitz des Schuldners nachweisen1. Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass er Gläubiger eines wirksamen und vollstreckbaren Urteils ist, der Schuldner über Vermögen verfügt, das Vermögen durch übliche Maßnahmen nicht rechtzeitig zur Befriedigung des Urteils herangezogen werden kann, es sich nicht um unpfändbares Vermögen handelt und übliche Rechtsanwaltskosten getragen wurden und getragen werden. Für alle Verteidigungsmittel, wie zum Beispiel die Erfüllung der Forderung oder den Erlass, trägt hingegen der Schuldner die Beweislast.

Erfasst werden können nur im Besitz des Schuldners befindliche oder dessen Kontrolle unterliegende Vermögensgegenstände, nicht aber Vermögensgegenstände dritter Personen. Zudem muss sich die Turnover Order immer auf einen bestimmten Vermögensgegenstand beziehen. Die Formulierung "all cash in their control" zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Zeit hielt zum Beispiel der Berufung nicht stand2. Vor einer Turnover Order müssen keine anderen vorrangigen Maßnahmen durchgeführt werden. Auch eine Berufung gegen das den Schuldner zur Leistung verurteilende Urteil verhindert diese nicht, solange das Urteil nicht aufgehoben wurde3. Sinn und Zweck des Verfahrens ist die schnelle Befriedigung und die Ermöglichung des Zugriffs auf Gegenstände, die anderweitig nicht gepfändet werden können, insbesondere für solche Fälle, in denen sich Vermögensgegenstände außerhalb von Texas befinden, Vermögensbeteiligungen in Form abgetretener Forderungen existieren und/oder Vermögensgegenstände versteckt werden.

Zur Beantragung der Turnover Order muss der Gläubiger dem Gericht grundlegende Informationen vorlegen, wie die Beteiligten, das maßgebliche Urteil und den noch offenen Betrag. Die Entscheidung über sie steht dann sowohl hinsichtlich des Obs als auch des Wies im Ermessen des Gerichts. Eine Kontrolle und Abänderung ist nur sehr begrenzt möglich. Sie ist beschränkt auf den Fall, dass das Gericht sein Ermessen missbraucht hat4.

B. Receivership

Das Konzept der Zwangsverwaltung wird im Texas Civil Practice & Remedies Code zweimal erwähnt. In Kapitel 64 ist das allgemeine Institut geregelt, welches im Zeitfenster vor einer Verurteilung des Schuldners Anwendung findet und insbesondere für alle Fälle des Vorgehens eines Gläubigers zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vermögen des Schuldners Anwendung findet. Dieses Institut findet zudem nur Anwendung auf Vermögensgegenstände des Schuldners, welche mit einem Pfändungspfandrecht des Gläubigers belastet sind. Auf ungesicherte Gläubiger findet das Kapitel 64 keine Anwendung.

Für diese Gläubiger sowie generell im Zeitabschnitt nach Erlass eines Urteils gegen den Schuldner besteht nur die Möglichkeit der Bestellung eines Verwalters nach Kapitel 31. Hierbei handelt es sich weniger um ein eigenständiges Vollstreckungswerkzeug als vielmehr um einen Unterfall der Turnover Order. Somit gelten auch hier die oben bereits beschrieben Voraussetzungen und Einschränkungen. Insbesondere tritt der Verwalter nicht in die Fußstapfen des Schuldners und kann demnach nicht dessen sämtliche Befugnisse ausüben. Er kann lediglich auf die vom Gericht festgelegten Vermögensgegenstände zugreifen und diese zugunsten des Gläubigers verwerten.

Der Verwalter unter Kapitel 31 ist daher vielmehr eine verlängerte Hand des Gläubigers. Der Verwalter nach Kapitel 64 ist hingegen eher mit einem Insolvenzverwalter zu vergleichen, welcher umfangreichere Befugnisse hat. Section 64.031 des Texas Civil Practice & Remedies Codes ermächtigt den Verwalter unter anderem dazu, das gesammelte Vermögen in Besitz zu nehmen oder Mieten oder Forderungen einzuziehen. Vorteil gegenüber der Turnover Order und dem Kapitel 31 ist, dass der Verwalter nicht auf bestimmte, vom Gericht festgelegte, Vermögensgegenstände beschränkt ist.

C. Die Charging Order

Die Charging Order, die in Section 101.112 des texanischen Business Organizations Code geregelt ist, ist ein weiteres Instrument zur Vollstreckung von Urteilen in das Vermögen des Schuldners. Sie ermöglicht es, auf Ausschüttungen auf Anteile an einer LLC, eine Gesellschaftsform mit Elementen einer Partnerschaft und Elementen einer Corporation, zuzugreifen. Auch gegen Mitglieder eines Partnership ist eine Charging Order möglich, eine entsprechende Parallelregelung findet sich in Section 152.308 des texanischen Business Organizations Code. Eine Charging Order ist erforderlich, da unter texanischem Recht nicht in das Vermögen einer LLC vollstreckt werden kann, um Verbindlichkeiten eines Mitglieds zu befriedigen. Ist daher der einzige Vermögenswert des Schuldners der Anteil an einer LLC, stellt die Charging Order die einzige Möglichkeit dar, in diesen Anteil zu vollstrecken.

Der Mechanismus der Charging Order entspricht in etwa dem einer Lohnpfändung. Der Gläubiger wird lediglich berechtigt, entsprechende Gewinn­ausschüttungen einzuziehen, aber nicht dazu Mitglied­schafts­rechte auszuüben, den Anteil des Schuldners an der LLC auf sich übertragen zu lassen oder gar die LLC durch das Gericht auflösen zu lassen. Auch kann der Gläubiger nicht außerordentliche Zahlungen der LLC an den Schuldner, sondern nur die Auszahlung von ordentlichen Ausschüttungen an sich verlangen. Sinn und Zweck ist es nicht, die anderen Mitglieder der LLC für Verbindlichkeiten heranzuziehen beziehungsweise zu bestrafen, die ein Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson begründet hat. Im Gegensatz zu anderen Staaten unterscheidet Texas hier auch nicht zwischen Einzelpersonen-LLCs und Mehrpersonen-LLCs, auch wenn der Sinn und Zweck bei einer Einzelpersonen-LLC nicht mehr greift. In Einzelfällen kann aber hier das Recht eines anderen Staates herangezogen werden, wenn die texanische LLC auch in anderen Bundesstaaten tätig ist oder dort über Vermögen verfügt.

Die Charging Order ist als Vollstreckungsmittel erst nach Erlass eines Zahlungsurteils gegen den Schuldner einsetzbar, anders als zum Beispiel die Bestellung eines Verwalters. Der Erlass liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Umgehung des Auszahlungsverbots an den Schuldner findet meist durch Regelungen in der Charging Order statt, wonach an den Schuldner keine anderweitigen Zahlungen, wie etwa Darlehen oder Lohn für persönliche Arbeitsleistungen, durch die LLC veranlasst werden dürfen. Insbesondere Lohn wäre nach Section 42.001(b)(1) des texanischen Property Codes sonst von einer Pfändung ausgenommen. Ein weiteres vorteilhaftes Merkmal für den Gläubiger ist, dass er zwar die Ausschüttungen erhält, der Schuldner aber die anfallenden Steuern zu tragen hat.

Ergebnis

Die genannten Vollstreckungsinstrumente zeigen beispielhaft deutliche Unterschiede zwischen dem deutschen und einem bestimmten US-amerikanischen einzelstaatlichen Rechtssystem auf. Auch wenn die Instrumente zur Vollstreckung von Urteilen dem deutschen Juristen nicht unbekannt sind, so ist es für deutsche Juristen doch ungewohnt, dass nicht aus dem Zahlungsurteil selbst heraus bereits vollstreckt werden kann, sondern zunächst noch weitere gerichtliche Verfügungen beantragt werden müssen. Dies führt dazu, dass die Zwangsvoll­streckung - genauso wie alle anderen Verfahrensschritte - in den USA mit deutlich mehr Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein kann als in Deutschland. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass die mit dem Vollstreckungsrecht verfolgten Prinzipien in beiden Rechtsordnungen nicht so verschieden sind: Dem Gläbiger soll ein umfangreiches Arsenal an Instrumenten zur Vollstreckung seines Urteils an die Hand gegeben werden. In den USA muss der Inhaber eines Titels zudem im Auge behalten, dass jeder Staat im Bund sein eigenes Prozessrecht und seine eigene Gerichtsbarkeit besitzt und nichts über einen Kamm geschoren werden darf.


* Der Verfasser ist Absolvent der Rechtswissenschaften, nach dem Studium an der Goethe Universität Frankfurt am Main. Dieser Bericht entstand während seines Aufenthalts in Washington D.C., wo er bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP unter der Leitung vom deutsch-amerikanischen Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Attorney at Law, die Wahlstation seines Rechtsreferendariats absolviert habt.

1 Vgl. Brink v. Ayre.
2 Vgl. In Re: Montgomery.
3 Vgl. Texas Employers' Insurance Association v. Engelke.
4 Vgl. Beaumont Bank N.A. v. Buller.




Zitierweise / Cite as: Zittlau, Besondere Zwangsvollstreckungsinstrumente in den USA, 22 German American Law Journal (23. November 2013), http://amrecht.com/zittlau-vollstreckung-usa.shtml