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Deutsche und amerikanische Rechtsprechung zu "Cybergriping"

von Nicholas Zeller *
Erstveröffentlichung 21. Juni 2003

Die Empörung von Unternehmen über "Cybergriping" und "complaint names" steigt und Kritiker sehen sich in ihren Freiheiten immer weiter eingeschränkt, doch die Gerichte beiderseits des Atlantiks stellen im Regelfall die Meinungsfreiheit über die Markenrechtsbeschwerden der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist noch nicht ausgereift, aber sie tendiert, sowohl in Deutschland als auch in Amerika, dazu, diese Art der Beschwerdeform als rechtmäßig zu erachten, solange der Betrieb einer solchen Website nicht strafrechtlich relevant ist.

Als "Complaint names" gelten allgemein Beschwerde-URLs, die den Namen eines Unternehmens als Domainname mit einen Zusatz wie "sucks.com" enthalten. Die Gerichte empfinden die Unterscheidungskraft solcher Beschwerdeseiten von der geschützten Marke und der Orginal-Website des Markenrechtinhabers meist als ausreichend. Sie gehen davon aus, dass Besucher nicht aus Zufall auf eine solche Website stossen, wenn sie die Unternehmens-Seite aufsuchen wollen. Anders liegen die Fälle, in denen nicht persönliche, sondern wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen - dann spricht man jedoch von Cybersquatting.

In Amerika entschied sich der Fall, The Taubman Co. v. Webfeats/Henry Mishkoff, erst kürzlich vor dem Bundesberufungsgericht. Hier erstellte ein Webdesigner, Henry Mishkoff, eine "Fanseite" über ein in der Entstehung befindliches Einkaufszentrum und wurde daraufhin von dem Bauherrn auf Einstellung der Website verklagt. Die erste bundesgerichtliche Instanz in Michigan entschied, dass der Beklagte seine "Fanseite" sowie seine neu registrierten Beschwerdeseiten abstellen müsse, da diese Websites das Markenrecht unter dem Lanham Act verletzen. Das Bundesberufungsgericht korrigierte hingegen, dass der Lanham Act unanwendbar sei, da die Website nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werde. Der Beklagte konnte somit seine Websites wieder starten und gibt nun auf diesen den Fall sehr detailliert wieder bei www.Taubmansucks.com.

In Deutschland entschied das Landgericht Berlin im Fall Elf gg. Greenpeace noch vor kurzem zu lasten von Greenpeace. Es erachtete die Domain der Greenpeace-Seite "oil-of-elf.de" für zu verwechselbar mit der offiziellen Elf-Website und verbot Greenpeace den Betrieb dieser Domain.

Doch kurze Zeit später entschied im Fall Shell gg. Greenpeace das Gericht, dass bei der Greenpeace-Seite "stoppesso.de" eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben und daher das Markenrecht nicht verletzt sei.

Somit dürfte in beiden Jurisdiktionen das Bekanntmachen von vermeintlichen Fehltritten eines Unternehmens oder einer Person durch eine Website, sofern wirtschaftliche Interessen keine Rolle spielen, im Normalfall rechtmäßig sein.

Die bisherige Rechtsprechung lässt jedoch sicherlich keinen Freischein für das wahllose Denunzieren erkennen. Die Grundsteine für eine verlässlichere Rechtssprechung insbesondere im Marken- und Domainrecht werden noch gelegt. Bei Arbeitnehmern ist zudem an arbeitsrechtliche Folgen zu denken, wie der Opelaner-Fall zeigt.


* Der Verfasser ist nach Ableistung seines Zivildienstes Praktikant bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC und beabsichtigt demnächst die Aufnahme des Jurastudiums in Hamburg.

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