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© 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA


Vertrag durch Letter Agreement, Letter of Intent
oder Memorandum of Understanding

von Eva Wagner *
Erstveröffentlichung 14. Mai 2004

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigte in seiner Berufungsentscheidung vom 3. März 2004 im wesentlichen die Entscheidung des United States District Court of New York in der Rechtssache SCS Communications u. a. gegen The Herrick Company u.a., wonach die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ("Letter Agreement") über einen gemeinschaftlichen Unternehmenskauf einen rechtsverbindlichen, durchsetzbaren Vertrag darstellt.

Sachverhalt

Der Fall betrifft den Versuch der Parteien des Rechtsstreits aus den 90er Jahren, die Unternehmensgruppe "Orleander" gemeinsam zu übernehmen. Nach an der Finanzierung gescheiterten Übernahmeversuchen durch die von den Herren Sheinberg und Chan eigens hierzu gegründete TOG Acquisition Co. räumte Orleander zunächst nur Herrick das ausschließliche Recht auf Verkaufsverhandlungen ein. Herrick trat daraufhin an die Herren Sheinberg und Weinroth (Direktor von SCS) heran, um gemeinsame Übernahmebemühungen zu besprechen. Im August 1993 wurde schließlich eine Vereinbarung ("Letter Agreement") zwischen Herrick, SCS (vertreten durch Weinroth) und TOG (vertreten durch Sheinberg) aufgesetzt. Darin kamen die Parteien der Vereinbarung überein, gemeinsam an der Übernahme von Orleander zu arbeiten und hierfür weitere Bedingungen aufzustellen. Bei dieser Gelegenheit wurden auch erstmals die Dienste der Anwaltssozietät Skadden und ihres Partners Smith in Anspruch genommen. Im Oktober 1993 scheiterten jedoch die Versuche, sich auf die Einzelheiten der Übernahme (structure of the acquisition verhicle) und die Verteilung der Rechte nach der Übernahme (allocation of rights in the company post-purchase) zu einigen. Sheinberg und Weinroth informierten Herrick daraufhin, dass er und sein Unternehmen nicht mehr mit von der Partie seien. Im November 1993 erwarben schließlich SCS, Swid (als der Inhaber der Mehrheit der Aktien von SCS) und TOG die Orleander Group ohne Herrick.

Herrick erhob daraufhin Klage gegen SCS, Swid, Weinroth, Sheinberg, Chan und Vetta Sports Inc. (als Nachfolger der TOG Acquisition Co.) wegen Vertragsbruch, Untreue (breach of fiduciary duty), betrügerischem Kaufanreiz (fraudulent inducement) und wissentlicher Teilnahme an der Untreue. Mit der Klage begehrte er sowohl Schadensersatz als auch Strafschadensersatz (compensatory and punitive damages). Herrick schloss bereits am zweiten Tag des Verfahrens im Januar 1999 ein Vergleich mit den Beklagten Sheinberg, Weinroth, Chan, Skadden und Smith und erwirkte gegen SCS und Swid eine Verurteilung wegen Vertragsbruch, Untreue und Teilnahme daran. Die Jury des Ausgangsgerichts sprach Herrick eine Summe von 10,5 Millionen US Dollar zu.

Post-Verdict Motions

Es folgten weitere Anträge (post-verdict Motions) beider Parteien an das Gericht: SCS rügte die Zuständigkeit des Gerichts (Diversity Jurisdiction) in Hinsicht auf Skadden, und argumentierte, dass Skadden trotz des Vergleichs mangels Abweisung (Dismissal) und weil das Gericht die Zuständigkeit über den Vergleich ausübte, Beklagter geblieben sei. Das Gericht wies die Zuständigkeitsrüge mit der Begründung zurück, dass, auch wenn die klagende Partei nicht insgesamt einem anderen US Staat zugehörig sei als die Beklagten (complete Diversity), Skadden nach der Definition von "Diversity Jurisdiction: in 28 USC 1332 (a) nicht mehr Partei sei, und dass eine weitere Verfolgung dieser Rüge gegen die Prozeßökonomie verstoße.

SCS und Swid bemühten sich weiterhin um ein neues Verfahren (for Judgment as a Matter of Law or for a New Trial). Der District Court gewährte den Beklagten jedoch lediglich, ihren Vortrag in Hinsicht auf einen Abschlag von der Schadensersatzsumme in Höhe der vergleichsweise gezahlten Summe zu ergänzen. Dabei ging es über Herricks Einwand hinweg, der Vortrag sei verspätet. Das Gericht erster Instanz erließ im folgenden ein um die Vergleichssumme reduziertes Urteil.

Herrick I oder die erste Berufung

Beide Parteien legten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Die erste Berufung betraf schwerpunktmäßig die Zuständigkeit. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit verwies den Rechtsstreit daraufhin zur Entscheidung über die Zuständigkeit an das erstinstanzliche Gericht zurück. Der District Court gab seine frühere Entscheidung über die Zuständigkeit für den Vergleich mit Skadden auf, entließ Skadden als Partei nunc pro tunc und hielt seine Entscheidung im Übrigen aufrecht.

Herrick II oder die zweite Berufung

Die vorliegende Entscheidung betrifft die erneute Berufung durch SCS und Swid persönlich, die die revidierte Entscheidung des District Court in fünf Punkten angriffen:

1) Die nachträgliche Entlassung Skaddens als "nondiverse Party" aus dem Rechtsstreit durch den District Court habe den Zuständigkeitsmangel, der zur Zurückverweisung geführt hat, nicht geheilt.

2) Der District Court habe im beschleunigten Verfahren (Summary Judgment) unrichtig über die Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung zwischen Herrick, SCS und anderen entschieden.

3) Die Beweise belegten nicht die Auffassung der Jury, dass Swid persönlich haftbar zu machen ist für den Tatbestand der Untreue.

4) Die Instruktion der Jury zum Schadensersatz sei fehlerhaft gewesen.

5) Die Zulassung der unidentifizierten handschriftlichen Notiz sei ein zu heilender Fehler.

Herrick schloss sich auch der zweiten Berufung an und griff den durch den District Court festgesetzen Abschlag von der durch die Jury festgesetzten Schadensersatzsumme an.

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Fall die Frage gewesen, ob es sich bei der Vereinbarung ("Letter Agreement") zwischen den Parteien um einen rechtverbindlichen, durchsetzbaren Vertrag handelt oder nicht.

Der District Court begründete seine Entscheidung über die Rechtsverbindlichkeit und zum joint venture unter anderem damit, dass die Parteien sich verhielten, als ob sie die Vereinbarung als einen gültigen Vertrag für und gegen sich gelten lassen wollten. Zwar enthielt ein von Sheinberg ursprünglich vorgelegter Entwurf, dass eine solche rechtsverbindliche Vereinbarung nur durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen soll. Herrick widersprach, und eine solche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Die engültige Fassung der Vereinbarung enthielt jedoch den Wortlaut:

The Parties agree that neither they nor any of their affiliates or any other entity in which they own an interest... will acquire The Orleander Group without complying with the terms of this letter.

Fest stand, dass die Parteien sich im folgenden an die Vereinbarung hielten, sich zur Finanzierung verpflichteten, Kapital beisteuerten, Ausgaben unter sich aufteilten und Informationen über den Wert des Kaufobjekts (due dilligence) austauschten.

Im Einzelnen behauptete SCS in der Berufung, dass es sich a) um eine undurchsetzbare Vereinbarung mit offenen Formulierungen handele, b) hilfsweise, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abhängig seien von ausdrücklichen, unerfüllten Bedingungen, c) dass kein joint venture entstanden sei und d) der District Court sich fehlerhaft an extrinsische (weil nicht ausdrücklich in der Vereinbarung enthalten) Beweise (extrinsic evidence) gehalten habe.

a) Der Court of Appeals teilte in seiner Entscheidung die Ansicht des District Court, dass es sich um eine rechtsverbindliche, durchsetzbare Vereinbarung handelt, weil darin eindeutig ein gemeinschaftlicher Übernahmeversuch nicht ohne den anderen vereinbart ist und es sich dabei gerade nicht um eine offene Formulierung handelt.

b) Die von SCS eingewandten unerfüllten Bedingungen betrafen die Klauseln in der Vereinbarung zur Gründung eines "joint acquisition entity", die nicht stattfinden sollte bevor die Parteien sich über die Finanzierung und die Rechte und Pflichten nach der Gründung einig waren. Dem Court of Appeals zufolge übersieht SCS mit diesem Argument den Unterschied zwischen einer Bedingung, die vor der Verpflichtung einer Partei aus einem Vertrag eintreten muss, und einer Bedingung für die Wirksamkeit des eigentlichen Vertrages nach dem Recht des Staates New York. Nach der Auffassung des Court of Appeals deutet nichts in der Vereinbarung auf eine Bedingung hin, ohne die der Vertrag zwischen SCS und Herrick nicht gültig wäre.

c) Nach dem Recht des Staates New York liegt ein joint venture vor, wenn sich zwei oder mehr Personen bei einem risikobehafteten Geschäft zusammenschliessen, die Vereinbarung zwischen ihnen ihre Absicht, entsprechende Geschäftspartner zu sein, erkennen läßt, jeder von ihnen Kapital etc. beisteuert, jeder von ihnen eine gewisse Kontrolle über das Geschäft hat und die Teilung von Gewinnen und Verlusten vereinbart ist. Der Court of Appeals stellte in seiner Entscheidung klar, dass SCS fälschlicherweise von einer ursprünglich unverbindlichen Vereinbarung ausgegangen sei und es sich um ein joint venture handele: Die Absicht bei dem Unternehmenskauf zusammenzuarbeiten drücke die Absicht ausreichend aus. Zudem seien die Parteien in der Vereinbarung übereingekommen, das gleiche Kapital für das "acquisition entity" beizusteuern. Die Vereinbarung gemeinsamer Kontrolle sei in der Voraussetzung enthalten, dass die Zustimmung beider Parteien in Fragen der Übernahme und der Finanzierung erforderlich sind. Die zukünftige Inhaberschaft an Orleander zu gleichen Teilen bedeute zudem Teilung von Gewinnen und Verlusten.

d) SCS behauptete darüber hinaus, der District Court habe der Vereinbarung fehlerhaft entnommen, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt und dass nach der Auffassung der Parteien eine Entscheidung der Teilhaber erforderlich sei, um die Übernahme zu vollenden. Zudem argumentierte SCS, dass Voraussetzung dafür ist, sich auf "extrinsic Evidence" zu beziehen, Ambiguität derjenigen Einzelheiten erfordert, die ein beschleunigtes Verfahren (summary Judgment) ausschließt. Der Court of appeals stellte keine solche Ambiguität fest. Selbst wenn die Vereinbarung in Hinsicht auf die Absicht der Parteien doppeldeutig gewesen wäre, wäre eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach wie vor angemessen gewesen, wenn die konkludenten Beweise derart einseitig sind, dass kein vernünftig denkender Juror (Factfinder) gegen die Auslegung der einen Partei hätte entscheiden können. Die Vereinbarung zwischen den Parteien lautete hier Unternehmenskauf durch einen oder keinen. Der Court of Apeals bestätigte deshalb auch die Entscheidung des District Court, Herrick ein beschleunigtes Verfahren zu gewähren.

Anschlussberufung

Herrick argumentierte zur Begründung seiner Anschlussberufung, dass der Abschlag (Setoff) von einer Schadensersatzsumme nach § 15 § 108 (a) des New York General Obligations Law wegen Unanwendbarkeit der Norm und weil SCS und die Beklagten, mit denen ein Vergleich geschlossen worden sei, fehlerhaft erfolgt sei. Der Court of Appeals enthielt sich einer Entscheidung über die Anwendbarkeit der Norm. Stattdessen stellte es die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des District Court fest, SCS nach der Rückkehr der Jury eine Ergänzung seines Vortrags zu gewähren. Eine solche Ergänzung zu gewähren liege zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Es dürfe jedoch nur gewährt werden, wenn keine unerlaubte Verzögerung (undue delay) oder Aussetzung der gegnerischen Partei mit unerlaubten Beweismitteln zu erwarten sei. Hier habe der District Court den Antrag auf Ergänzung schlichtweg ohne Überprüfung dessen gewährt.

Herrick argumentierte hierzu insbesondere, dass die nachträgliche Ergänzung ihm die Möglichkeit, seine Prozeßstrategie anzupassen, genommen habe.

Der Court of Appeals hob die Entscheidung des District Court folgerichtig insoweit auf, als es den Abschlag von der durch die Jury festgesetzten Schadensersatzsumme betraf, und verwies zur Entscheidung hierüber an den District Court zurück.

Zusammenfassung

Insgesamt bestätigte der Court of Appeals die Entscheidung des District Court zur Haftung von SCS und Swid. In Hinsicht auf die Schadensersatzhöhe sowie die Kosten des Verfahrens verwies es den Rechtsstreit zur Entscheidung an den District Court zurück.

Anmerkung

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist die Berufungsentscheidung Texaco Inc. v. Pennzoil Co. aus dem Jahr 1987 erwähnenswert. In diesem Fall schlossen ursprünglich Pennzoil und das Getty Unternehmen (bestehend aus "The Getty Oil Company", "The Sarah C. Getty Trust" und "The J. Paul Getty Museum") einen Vorvertrag (Memorandum of Agreement) über die Übernahme der Getty Oil Company.

Der Vorvertrag sah unter anderem vor, dass Pennzoil und der Getty Trust mit einer Quote von 3/7 zu 4/7 Partner werden würden als Inhaber und Geschäftsführer der Getty Oil Company. Er setze zu seiner Wirksamkeit zwar die Genehmigung des Vorstandes der Getty Oil Company voraus und sollte auslaufen, wenn seine Bedingungen nicht zu Beginn der Vorstandssitzung am 02. Januar 1984 genehmigt würden. Der CEO der Penzoil Inc. (Liedtke), Gordon Getty für die Getty Oil Co. sowie der Präsident des Museums (Harrold Williams) unterschrieben den Vorvertrag jedoch bereits kurz bevor bzw. kurz nach der Vorstandssitzung, so dass der Vorvertrag bereits vor der entscheidenden Sitzung durch die die Mehrheit der Aktien an Getty Oil haltenden Beteiligten ausgeführt worden war.

Der Vorstand der Getty Oil Company stimmte daraufhin dem verbesserten Angebot der Pennzoil Company zu. Beide Unternehmen veröffentlichten am 04. Januar 1984 entsprechende Pressemitteilungen. Einen Tag später erschien auch im Wall Street Journal ein detallierter Bericht über die Vorgänge zwischen Pennzoil und dem Getty Unternehmen. Nichtsdestotrotz setzte der von Getty Oil beschäftigte Investment Banker (Boisi) seine Bemühungen um ein besseres Angebot fort und hatte schließlich bei Texaco Erfolg. Texaco machte dem Getty Museum das Angebot, dessen 11,8% Anteil an der Getty Oil Company zu übernehmen, und das Museum nahm das Angebot an. Noch am selben Tag akzeptierte auch Gordon Getty für den Trust ein Angebot von Texaco und setzte einen entsprechenden Vorvertrag (letter of intent) auf.

Die Getty Oil Company zog im folgenden sein Angebot an Pennzoil zurück, und Texaco veröffentlichte eine Pressemitteilung über den Zusammenschluss (merger) von Texaco und Getty Oil. Pennzoil beharrte vergebens auf die Einhaltung des Vorvertrags, während Getty Oil Klage auf die Feststellung erhob, dass es der Vorvertrag mit Pennzoil in keiner Weise Bindungswirkung entfalte.

Die Jury des erstinztanzlichen Gerichts (151st District Court of Harris County, Texas) kam zu dem Ergebnis, dass die Getty Unternehmen seinerzeit beabsichtigten, einen rechtsverbindlichen Vorvertrag über den Verkauf der Getty Oil Aktien zu schließen, und das Texaco wissentlich in diese Vereinbarung eingegriffen hat, wodurch Pennzoil einen Verlust von 7,53 Milliarden USD erlitt und ihm ein Strafschadensersatz (punitive damages) von 3 Milliarden USD zustünde.

Texaco griff die Entscheidung in der Berufung ähnlich wie im obigen Fall mit der Begründung an, dass die Beweise nicht oder nicht ausreichend für einen Rechtsbindungswillen der Getty Unternehmen in Hinsicht auf den Vorvertrag mit Pennzoil sprächen. Zudem sei der Vorvertrag inhaltlich zu unbestimmt gewesen, um einen rechtlich durchsetzbaren Vertrag zu konstituieren. Texaco behauptete ausserdem, die Beweislage für sein Wissen um einen rechtsverbindlichen, durchsetzbaren Vortvertrag und dafür, dass es den Vertragsbruch seitens Getty Oil veranlaßt hätte, seien ungenügend gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung jedoch die des Ausgangsgerichts. Es stellte hierzu insbesondere fest, dass nach dem Recht des Staates New York kein bindender Vertrag vorliegt, bis die Parteien einen solchen aufgesetzt und durch ihre Unterschrift bestätigt haben, wenn sie im vorhinein hierüber übereingekommen sind. In dem Fall, dass es keine ausdrückliche Verständigung hierüber gegeben hat, kann jedoch auch ein inoffizielles Dokument (informal document) bindend sein, wenn die Parteien sich über alle wesentlichen Bedingungen geeinigt haben, obwohl die Parteien ihre Absichten später in einem offiziellen Dokument zu bekräftigen gedenken.

Die Entscheidung der Frage, ob (k)eine rechtsverbindliche Vereinbarung (Letter of Intent; Letter of Understandig; Memorandum of Understanding) vorliegt, ist danach jedenfalls vorrangig an der inneren Absicht der Parteien sowie ihrem Verhalten und nicht der äusseren Form der Vereinbarung, zu orientieren.


Cite as:   Wagner, E., Vertragsschluss durch Letter Agreement, 13 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/wagnerletteragreement2004.shtml (14. Mai 2004).


*  Die Verfasser ist Referendarin in Düsseldorf und war als Praktikantin Herbst 2003 bei der Washingtoner Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP tätig.


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