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U.S.-Namensrecht bei Heirat, Geburt und Adoptionvon Susanne Wagner, April 2002
Der Aufsatz stellt die Grundlagen des amerikanischen Namensrechts dar und geht vertiefend auf die Fallgestaltungen Heirat, Geburt und Adoption eines Kindes ein. Erwähnung finden zu jedem Abschnitt einzelstaatliche Regelungen aus dem District of Columbia, Maryland und Virginia.
Als Anhaltspunkt für die Ausführungen zum Namensrecht diente American Jurisprudence, 2nd Edition, 2001, Bd 57, S. 613 ff. Ferner wird examplarisch Bezug genommen auf das Recht von Maryland, Virginia und District of Columbia. Die Fußnoten stellen Entscheidungen der Judikative dar; Gesetzestexte existieren weitgehend nicht, da die Regelungen aus dem Common Law, d.h. Gewohnheitsrecht, stammen, das sich in Entscheidungen widerspiegelt. Ein Rückgriff auf Rechtsprechung ist daher notwendig, um eine schriftliche Ausprägung seines Inhalts zu erhalten.
Allgemeines zum Namensrecht
Um das amerikanische Namensrecht besser zu verstehen, ist eine allen folgenden Erläuterungen zugrundeliegende Gemeinsamkeit voranzustellen:
Das U.S.-Namensrecht ist nicht in Gesetzen niedergelegt, sondern beruht auf Common Law. Das Common Law stellt eine Rechtsquelle dar, die dem deutschen Gewohnheitsrecht vergleichbar ist und Gesetzesrang hat.
Im Bereich des Namenrechts geht das Common Law von dem Grundsatz der freien Wählbarkeit aus, d.h. eine Person hat das Recht, jeden Namen zu führen, den sie will. Dies geschieht durch den bloßen Gebrauch des Namens, ohne daß die Durchführung eines rechtlichen Verfahrens erforderlich ist1. Einer Rechtfertigung der Namensänderung im Sinne der Darlegung einer Notwendigkeit bedarf es nicht. Seine Grenze findet das Recht allerdings in der Betrugs- und Täuschungsabsicht sowie der Verletzung von Rechten Dritter.
Die teilweise einzelstaatliche Festlegung von Formvorschriften und eines gerichtlichen Beschlußverfahrens zur Änderung des Namens im Allgemeinen hat auf die freie Wählbarkeit anläßlich der Heirat oder Scheidung keinen Einfluß und besteht selbständig daneben: Im District of Columbia z.B. gibt es ein allgemeines Verfahren zur Namensänderung, das Beweiszwecken dient, vgl. §§ 16-2501 bis 2503 und die Norm des § 16-915, die die gerichtliche Feststellung der Namensänderung im Scheidungsurteil beinhaltet. Der Staat Maryland regelt das Verfahren zur Namensänderung in Rule BH 70 bis 75, im Falle der Scheidung gilt § 7-105. Die Verfahrensregel in Virgina hierfür ist unter § 8.01-217 zu finden.
Namensänderung im Falle der Heirat
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Basierend auf der Common Law Regel der freien Wählbarkeit, die auch im Falle der Heirat gilt, ist die Frau—ebenso wie der Mann—bei der Wahl ihres Namens ungebunden. Sie hat das Recht, ihren Geburtsnamen zu behalten und ihn zu gebrauchen2. Eine klar zum Ausdruck kommende Absicht genügt insoweit, ein rechtliches Verfahren ist nicht erforderlich. Ebenso hat sie das Recht darauf, ihren Namen nach ihrem Willen zu ändern. Den Namen des Mannes nimmt sie mehr durch Gewohnheit als von Gesetzes wegen durch tatsächliche praktische Übung an3, indem sie ihn nach der Heirat konsequent gebraucht. Ein gemeinsamer Familienname entsteht daher nicht zwangsläufig.
In manchen Staaten gibt es darüberhinaus Bestimmungen, nach denen jeder der Verheirateten erklären kann, welchen Namen er jeweils verwenden will, sei es der eigene Name, der des Ehegatten oder eine Bindestrich-Kombination4. Einige wenige Staaten gehen im Gegensatz dazu davon aus, daß die Ehefrau den Nachnamen des Mannes annimmt. Dies schränkt jedoch nie den Grundsatz der freien Namenswahl ein.
Für den District of Columbia kommt die Namenswahl in 8 D.C. D - 151 (D.C. Digest) zum Ausdruck, in Maryland in 30 MD D 2d - 320 und FL §7 - 105 (Family Law) und für Virginia folgt sie aus dem Code of Virginia § 8.01 - 220.
Namensänderung im Falle des Todes
Der Tod eines Ehegatten hat keinen direkten Einfluß auf den Namen. Es gilt insofern das allgemeine common law Prinzip, das eine freie Namensführung gewährleistet.
Namensänderung im Falle der Scheidung
Im Falle der Scheidung hat die Frau das uneingeschränkte Recht auf die Wiederannahme ihres früheren Namens wie auch eines neuen Namens5. Der Wechsel zum Geburtsnamen kann auf Antrag gerichtlich festgestellt werden, die Feststellung dient jedoch lediglich der Unterstützung des common law Prinzips der freien Namenswahl; das Gericht hat insofern kein Ermessen6.
Vgl. dazu für den District of Columbia D.C. D - Divorce 317 (D.C. Digest), für Maryland FL §7 - 105 (Repl.Vol.1991) und für Virginia VA Code §20 - 121.4 bzw. VA Domestic Relations Handbook §§ 20 - 24.
Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratetet sind
Das Wohl des Kindes ist der Maßstab, den es bei der Wahl seines Nachnamens zu beachten gilt, unabhängig davon, in welchem Familienstand es geboren wird. Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, so hat sie kein absolutes Recht, den Namen ihres Kindes zu wählen, sondern muß stets innerhalb des common law Prinzips das Kindeswohl berücksichtigen. Das gleiche gilt bei einer späteren Namensänderung, wobei das Recht des Kindes zur Beibehaltung der Integrität aus bereits existierenden familiären Beziehungen zu beachten ist. Änderungen bzgl. des Namens der namensgebenden Person erstrecken sich nicht automatisch auf das Kind.
Ferner hat ein Kind nicht verheirateter Eltern kein Recht, den Nachnamen des leiblichen Vaters zu führen7; daraus folgt im Umkehrschluß, daß dieser an der Namensgebung nicht beteiligt ist.
Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind
Kein Elternteil hat ein vorrangiges Recht bei der Wahl des Nachnamens des Kindes. Beide Elternteile haben vielmehr gemeinsam das Recht und das Privileg, ihrem Kind einen Nachnamen zu geben8. Da es hierfür keine gesetzlichen Regelungen gibt, ist die übliche Nennung nach dem Nachnamen des Vaters mehr durch Gewohnheit als durch Gesetz entstanden9. Im Allgemeinen erstreckt sich das common law Prinzip des freien Wahl auch auf verheiratete Eltern bzgl. der Namenswahl ihrer Kinder, d.h. sowohl der Nachname des Vaters, der Mutter, beider als auch jeder andere Nachname ist möglich10.
Es ist allerdings nicht klar, ob die Eltern bei der Wahl des Nachnamens des Kindes völlig frei darin sind, einen Namen zu wählen, den keiner von beiden führt11. Auch hier wird das Kriterium des Kindeswohls angewendet. Als Anhaltspunkt für das Wohl dient das Sorgerecht. Der Name des sorgeberechtigten Elternteils ist grundsätzlich am Besten für das Wohl des Kindes geeignet, es steht jedoch dem nicht sorgeberechtigten Teil frei, das Gegenteil zu beweisen.
Im Scheidungsverfahren kann ein Elternteil eine Namensänderung für das minderjährige Kind beantragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn gesetzliche Regelungen bestehen, die die Kenntnis des anderen Elternteiles von der Antragstellung vorsehen. Wichtigster Gesichtspunkt ist wiederum das Kindeswohl, das durch den Namenswechsel maßgebend gefördert werden soll. In die Beurteilung fließen verschiedene Umstände aus der Sphäre der Eltern und des Kindes ein. Ein Automatismus zur Anpassung bei einer späteren Namensänderung der Eltern besteht nicht.
Eine Regelung für den Staat Virginia findet sich im Code of Virginia § 8.01 - 217, wobei für den Namenswechsel des Kindes nach der Scheidung das Interesse an der Beibehaltung des etablierten Namens und der daraus entstandenen Familienbeziehungen zu beachten sind. Eine Änderung ist nur möglich, wenn sie mit dem Kindeswohl zuträglich ist.
Adoptiertes Kind
Im Rahmen der Adoption ist auf Antrag eine Namensänderung möglich. Sowohl der Name des Adoptierenden als auch ein anderer Name kann gewählt werden.
Siehe für den District of Columbia "The D.C. Practice Manual" Vol.1 Rev.7 - 2001, 12 - 45, für Maryland aus MD Rules 9 - 103 (b), 9 - 105, 9 - 111(d) und für Virginia aus VA Code § 63.1 - 219.9.
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1 In re Verrill, 40 Mass.App.Ct.34, 660 N.E. 2d 697 (1996).
2 Pilch v. Pilch, 447 So. 2d 989 (Fla. Dist. Ct.App 1st Dist 1984).
3 Malone v. Sullivan, 124 Ariz. 469, 605 P.2d 447 (1980).
4 Doe v. Dunning, 87 Wash.2d 50, 549 P.2d 1(1976).
5 Thomas v. Thomas, 100 Ill.App.3d 1080, 56 Ill.Dec. 604, 427 N.E.2d 1009 (1st Dist. 1981).
6 Welcker v. Welcker, 342 So.2d 251 (La.Ct.App. 4th Cir. 1977).
7 Wilty v. Jefferson Parish Democratic Executive Committee, 245 La.145, 157 So.2d 718 (1963).
8 D'Ambrosio v. Rizzo, 12 Mass.App.Ct. 926, 425 N.E.2d 369 (1981).
9 In re Custody of J.C.O., 1999 MT 325, 297 Mont.327, 993 P.2d 667, (1999).
10 M.D. v. A.S.L., 275 N.J.Super.530, 646 A.2d 543 (Ch.Div. 1994).
11 Secretary of Com. v. City Clerk of Lowell, 373 Mass.178, 366 N.E.2d 717 (1977).
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