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© 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA


Sunrise in der US Domain

von Susann Wagner-Pham *

Bis zum 3. April 2002 um 12 Uhr dürfen Markeninhaber eine der Marke entsprechende Domain mit besonderem Vorrang in der alten, neu strukturierten Top Level Domain (TLD) ".US" anmelden.

Das Besondere daran ist, dass sie zum ersten Mal an zweiter Stelle direkt nach der Domain erhältlich ist, z.B. "sunrise.us"; im Vergleich dazu war es bis jetzt nur möglich, ".US" an dritter oder vierter Stelle aufwärts zu führen, z.B. "sunrise.City.State.US".

Der Vergabepreis richtet sich nach den üblichen Gebührensätzen der Registrare, wobei zur Zeit Mehrjahresminima verlangt werden.

Die Vergabe vollzieht sich in mehreren Zeitstufen:
Stufe 1: Vom 4. März bis 3. April 2002 ist die Anmeldung zur Vergabe fuer Markeninhaber- und anwärter möglich, vorausgesetzt, der Bewerber ist im Besitz einer US-Marke beim amerikanischen Patent- und Markenamt (United States Patent and Trademark Office) oder hat dort vor Mitte Juli 2001 einen Antrag auf Markeneintragung gestellt.
Stufe 2: Nach der Bewerbungsfrist werden vom 10. bis 23. April 2002 werden die Domains im Zufallsverfahren ausgewählt und in dem .US-Register des Registerverwalters NeuStar eingetragen. Diese Namen werden aktiviert, sobald die "First Come, First Served" Stufe-beginnt.
Stufe 3: Die "First Come, First Served"- Stufe beginnt am 24. April 2002. Alle Domain-Namen mit .US an zweiter Stelle sind dann für eine Eintragung nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" erhältlich.

Bei den Anmeldungsvoraussetzungen, vor allem für ausländische Unternehmen, wird danach differenziert, ob man Inhaber einer US-Marke ist oder nicht. Daneben können sich natürlich auch amerikanische Staatsbürger und Unternehmen anmelden.

I. Unternehmen, die US-Markeninhaber sind, müssen
(1) nachhaltige und legale geschäftliche Beziehungen zu den USA oder in den USA ein Tochterunternehmen bzw. eine Niederlassung unterhalten. Diese Voraussetzung muss bei Einreichung der Anmeldung lediglich versichert werden. Eine Überprüfung im Einzelfall wird vorbehalten.
(2) die angemeldete Zeichenfolge (also der Domain-Name) auf mindestens 3 und maximal 63 Zeichen anpassen und sich auf den Standard-ASCII-Code (Buchstaben und Zahlen, keine Sonderzeichen) beschränken.
(3) sicherstellen, dass der angemeldete Domain-Name exakt der Zeichenfolge ihrer US-Marke entspricht. Als Ausnahme gilt der Bindestrich anstelle von Leer- oder Sonderzeichen; die genaue &U¨bereinstimmung wird von der Vergabestelle Neustar bei jeder Anmeldung überprüft.
(4) mit dem Markeninhaber (trademark owner) identisch sein.
(5) die Marke bis zum 27. Juli 2001 ("Filing Date") beim U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) angemeldet oder registriert haben. Allein die Einreichung der Anmeldung ("application") ist ausreichend. Eine Registrierung ist also nicht erforderlich. Die Anmeldung darf allerdings nicht zurückgewiesen worden sein.

II. Unternehmen, die keine US-Markeninhaber sind,
können sich lediglich zur Vergabe vormerken lassen; die Markeninhaber werden insofern privilegiert behandelt, da aufgrund der Eintragung in das U.S. Patent und Trademark Register ein grösseres Interesse an dem Erhalt der .US TLD besteht, obwohl dies unsinnig erscheint, da eine Domain keine Marke, sondern lediglich eine Adresse darstellt.

Die Vormerkung wird dann bei den Registrierungen fuer die Allgemeinheit am 24. April 2002 berücksichtigt und beginnt nach der Sunrise-Vergabe der Domains. Dabei fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

Voraussetzung für die Anmeldung zur Vormerkung sind ebenfalls nachhaltige und legale geschäftliche Beziehungen zu den USA oder die Unterhaltung eines Tochterunternehmens bzw. einer Niederlassung in den USA. Eine Versicherung dieser Voraussetzung genügt zunächst. Die Vergabestelle NeuStar behält sich jedoch eine spätere Überpruefung im Einzelfall vor.

III. Hinweis zur Präsenz der Markeninhaber in den Vereinigten Staaten

Es handelt sich hierbei um das sogenannte U.S. Nexus Requirement, das ausreichende Beziehungen (“bona fide presence”) zu den Vereinigten Staaten fordert. Beurteilt wird dies im Einzelfall unter Beachtung aller relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung.

Kriterien sind z.B. regelmässige Aktivitäten in den USA, die der Verwirklichung des Unternehmenszwecks dienen. Dazu zählen u.a. der Verkauf von Gätern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Durchführung regelmässiger Trainingsveranstaltungen und die Teilnahme an Konferenzen. Ebenfalls berücksichtigt wird, ob ein Bäro oder andere Einrichtungen zu gewerblichen oder nichtgewerblichen, ausbildungs- oder regierungsstechnischen Zwecken in den Staaten unterhalten werden. Dabei gilt es insgesamt zu beachten, dass der Zweck sämtlicher Aktivitäten nicht ausschliesslich oder primär die Ermöglichung der Anmeldung für die .us TLD sein darf.

Weiterhin massgeblich ist, ob ein wesentlicher Teil der Einnahmen oder des Netto-Einkommens aus Verkäufen an US-Kunden stammt. In jedem Fall aber muss der .US-Nameserver innerhalb der USA eingerichtet sein.


* Die Verfasserin studierte in Augsburg und verbrachte ihre Wahlstation in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe LLP, Washington D.C., wo sie sich mit Problemen des internationalen Rechts mit Bezug zum Internet auseinandersetzte. Sie lebt in Washington, DC, und ist Associate Editor.


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