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Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA |
Sunrise in der US Domainvon Susann Wagner-Pham * Das Besondere daran ist, dass sie zum ersten Mal an zweiter Stelle direkt nach der Domain erhältlich ist, z.B. "sunrise.us"; im Vergleich dazu war es bis jetzt nur möglich, ".US" an dritter oder vierter Stelle aufwärts zu führen, z.B. "sunrise.City.State.US". Der Vergabepreis richtet sich nach den üblichen Gebührensätzen der Registrare, wobei zur Zeit Mehrjahresminima verlangt werden. Die Vergabe vollzieht sich in mehreren Zeitstufen: Bei den Anmeldungsvoraussetzungen, vor allem für ausländische Unternehmen, wird danach differenziert, ob man Inhaber einer US-Marke ist oder nicht. Daneben können sich natürlich auch amerikanische Staatsbürger und Unternehmen anmelden. I. Unternehmen, die US-Markeninhaber sind, müssen II. Unternehmen, die keine US-Markeninhaber sind, Die Vormerkung wird dann bei den Registrierungen fuer die Allgemeinheit am 24. April 2002 berücksichtigt und beginnt nach der Sunrise-Vergabe der Domains. Dabei fällt keine Bearbeitungsgebühr an. Voraussetzung für die Anmeldung zur Vormerkung sind ebenfalls nachhaltige und legale geschäftliche Beziehungen zu den USA oder die Unterhaltung eines Tochterunternehmens bzw. einer Niederlassung in den USA. Eine Versicherung dieser Voraussetzung genügt zunächst. Die Vergabestelle NeuStar behält sich jedoch eine spätere Überpruefung im Einzelfall vor. III. Hinweis zur Präsenz der Markeninhaber in den Vereinigten Staaten Es handelt sich hierbei um das sogenannte U.S. Nexus Requirement, das ausreichende Beziehungen (“bona fide presence”) zu den Vereinigten Staaten fordert. Beurteilt wird dies im Einzelfall unter Beachtung aller relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung. Kriterien sind z.B. regelmässige Aktivitäten in den USA, die der Verwirklichung des Unternehmenszwecks dienen. Dazu zählen u.a. der Verkauf von Gätern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Durchführung regelmässiger Trainingsveranstaltungen und die Teilnahme an Konferenzen. Ebenfalls berücksichtigt wird, ob ein Bäro oder andere Einrichtungen zu gewerblichen oder nichtgewerblichen, ausbildungs- oder regierungsstechnischen Zwecken in den Staaten unterhalten werden. Dabei gilt es insgesamt zu beachten, dass der Zweck sämtlicher Aktivitäten nicht ausschliesslich oder primär die Ermöglichung der Anmeldung für die .us TLD sein darf. Weiterhin massgeblich ist, ob ein wesentlicher Teil der Einnahmen oder des Netto-Einkommens aus Verkäufen an US-Kunden stammt. In jedem Fall aber muss der .US-Nameserver innerhalb der USA eingerichtet sein. * Die Verfasserin studierte in Augsburg und verbrachte ihre Wahlstation in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe LLP, Washington D.C., wo sie sich mit Problemen des internationalen Rechts mit Bezug zum Internet auseinandersetzte. Sie lebt in Washington, DC, und ist Associate Editor. |