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Internet-Meta-Tags und Markenrecht in den USA

Erstveröffentlichung: 1. Februar 2001

von Susanne Wagner*



Der Webdienst des Internet wird stark vom Markenrecht beeinflußt, selbst bei unsichtbaren Elementen. Dieser Bericht behandelt die sogenannten Meta-Tags unter Markenrechtsaspekten.

Unter diesen Kodes versteht man Markierungen auf Websites, die der Benutzer normalerweise nicht sieht, und die erst mit Hilfe von Sonderfunktionen oder -programmen im Quellkode einer Website lesbar werden.

Die Kodes werden von den Erstellern der Websites eingefügt, damit die Seite von den Suchmaschinen erfaßt wird. Eine Suchmaschine, die Meta-Tags berücksichtigt, und die auf den Begriff "Markenrecht" angesetzt wird, zeigt auf der Trefferliste Sites an, die diesen Meta-Tag enthalten.

Zusätzlich läßt sich bei manchen Suchmaschinen der Rang, den eine Site auf der Liste der Suchmaschine erhält, durch die Häufigkeit der betreffenden Meta-Tag-Begriffe beeinflussen.

Meta-Tags dienen eigentlich der genaueren Beschreibung und Inhaltswiedergabe der Website.
Die freie Wahl der Begriffe erlaubt jedoch eine Beeinflussung der Suchmaschinen: Diese zeigen dann die Site allein aufgrund der bestehenden übereinstimmenden Meta-Tags an, auch wenn der Inhalt nichts mit dem Begriff zu tun hat; eine Konsequenz davon, daß sich viele Suchmaschine an Meta-Tags orientieren, wenn sie den Inhalt der Website überprüfen.

Diese Lage lädt zum Mißbrauch ein. Denn durch die gezielte Verwendung von Meta-Tags kann man als Autor bei der Suche eine Website auflisten lassen, mit der man in Verbindung gebracht werden will. Motiv dafür sind meist kommerzielle Interessen.

So kann der Hersteller eines Produkts x, der in Konkurrenz zu dem Hersteller des Produktes y steht, durch Verwendung des Meta-Tags y erreichen, bei der Suche nach dem Produkt y mit aufgelistet zu werden.

Damit gerät er jedoch in Konflikt mit dem Gesetz, da die Benutzung von Konkurrenznamen nach dem amerikanischen Markenrecht im Allgemeinen unzulässig ist.

Der erste Fall, in dem es um Meta-Tags ging, heißt Oppedahl & Larson v. Advanced Concepts, Civil Action No. 97-Z-1592 (D.C. Colo., July 23,1997). Die Web-Design Firma Advanced Concepts verwendete mehrfach den Firmennamen der klagenden Rechtsanwaltskanzlei Oppedahl und Larson in ihren Meta-Tags. Die Beklagte wurde auf diese Weise bei Eingabe des Suchbegriffs "Oppedahl & Larson" aufgelistet, ohne jedoch eine Verbindung mit der Kanzlei aufweisen zu können.

Die Markenrechtsverletzung ist hier nicht ohne weiteres erkennbar, da zwar die Suchmaschinen irregeführt werden, nicht jedoch zwangsläufig die Benutzer; für sie ist einfach feststellbar, daß keine Konkurrenz oder Verwechslungsmöglichkeit besteht.

Diese Vorgehensweise verstößt dennoch gegen amerikanisches Markenrecht, da Paragraph 43 (a) des Lanham Acts, ein bundesstaatliches Markenschutzgesetz, entgegensteht. Dieser verbietet die verfälschende Darstellung einer Marke; da die Web-Design Firma nichts mit der Anwaltskanzlei gemeinsam hat, aber die Verwendung deren Namens den Eindruck eines Bezugs zu der Kanzlei erweckt, wird Markenrecht verletzt.

Darüber hinaus ist es nach dem Trademark Dilution Act, 15 U.S.C. (sec) 1125, einem weiteren bundesstaatlichen Markenrechtsgesetz, untersagt, sich den Namen einer Marke kommerziell zunutze zu machen. Der Verstoß hiergegen ist in der mehrfachen unberechtigten Verwendung des Kanzleinamens zu sehen; aus wirtschaftlichen Gründen sollte Aufmerksamkeit auf die Website gelenkt werden. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verpflichtet.

Meta-Tags sind auch Gegenstand des Falles Niton Corp. v. Radiation Monotoring Devices, Inc. (RMD) 27 F. Supp. 2d 102 (D. Mass. 1988). Die Beklagte hatte die gleichen Meta-Tags wie die Klägerin verwendet, um Internet-Benutzer auf ihre Website umzulenken. Nach der Auffassung des Richters führt dies zu einer Verwechslungsgefahr: Niton könne mit RMD für identisch gehalten oder fälschlicherweise mit RMD in Verbindung gebracht werden.

Die Beklagte wurde dazu verpflichtet, die weitere Verwendung der umstrittenen Meta-Tags zu unterlassen. Das Gericht betonte dabei, daß die Schwierigkeiten beim Nachweis entstandener Schäden gerade ein Indiz dafür sind, daß bei Beibehaltung der Meta-Tags irreparabler Schaden entsteht.

Playboy Enterprises Inc. sind schon mehrfach gerichtlich gegen die unerlaubte Benutzung ihres Namens in Meta-Tags vorgegangen:

In dem Verfahren gegen Calvin Designer Label, Civil Action No. C-97-3204 (N.D.Cal., Sept.8, 1997) hat der Beklagte ohne Erlaubnis die Markennamen "Playboy" und "Playmate" verwendet. Damit rief er eine Täuschungs- und Verwechslungsgefahr hervor und wurde zur vorläufigen Unterlassung verpflichtet.

In der Klage gegen AsiaFocus International and Internet Promotions, Civil Action No. C-97-3204 (N.D.Cal., Sept.8, 1997) ging es um die Verwendung der Begriffe "Playboy" und "Playmate" in den Meta-Tags der Beklagten. Ziel war die erhöhte Frequentierung ihrer Seiten und kommerzieller Profit. Auch hier liegt eine Verletzung des Markenrechts vor, da diese Begriffe Eigennamen darstellen und mit ihnen ein bestimmtes Unternehmen in Verbindung gebracht wird, das aufgrund der in der Öffentlichkeit erlangten Bekanntheit markenrechtlich geschützt ist. Das Urteil lautete auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von $ 3 Millionen.

Der Fall Instuform Technologies Inc. v. National Envirotech Group, L.L.C., Civil Action No. 97-2064 (E.D.La., Aug. 27, 1997) hat ebenfalls vorrangig den Gebrauch des Firmen- und Produktnamens der Klägerin durch die Beklagte zum Gegenstand. Der eingetragene Markenname wurde allein dazu verwendet, die Internet-Benutzer auf die Website der Beklagten fehlzulenken. Trotz eines Vergleichs zwischen den Parteien verpflichtete der Richter die Beklagte zur Unterlassung.

Verneint wurde jedoch eine Markenrechtsverletzung in dem Fall Playboy Enterprises Inc. v. Terri Welles Civil Action No. C-97-3204 (N.D.Cal., Sept.8, 1997). Die Beklagte, Playmate des Jahres 1981, hatte die Begriffe "Playboy" und "Playmate" u.a. in den Meta-Tags ihrer Website benutzt. Im Gegensatz zu den anderen Fällen wurde ihr hier allerdings ein berechtigtes Interesse an der Verwendung zugestanden. Die Begriffe würden der Beschreibung der Person dienen und der geeigneten Erfassung der Website durch die Suchmaschinen. Darüberhinaus wäre keine Irreführung beabsichtigt, etwa um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Site von Playboy.

Terri Welles hat daraufhin im Gegenzug Klage gegen Playboy Enterprises Inc. auf Schadensersatz und das Unterlassen weiterer Klagen gegen sie erhoben (US District Court, San Diego, Jan. 4, 1999). Damit hat sie die erste Klage auf das Recht zur Verwendung bestimmter Meta-Tags eingereicht.
Das Urteil hierzu bleibt abzuwarten.


Schlußbemerkung:
Auch in Deutschland wurden bereits Urteile gefällt, die die Verwendung von Meta-Tags aus markenrechtlichen Gründen untersagen (vgl. OLG München vom 6.4.2000, Az.6 U 4123/99; LG Frankfurt/Main vom 3.12.1999, Az.3/11 O 98/99), siehe auch Kochinke/Tröndle, "Links, Frames und Meta-Tags", Computer und Recht 1999, S.190 ff.

Damit besteht im Allgemeinen Einigkeit darüber, daß das Internet in Bezug auf Meta-Tags von den jeweiligen nationalen markenrechtlichen Bestimmungen erfaßt wird und auch der nicht sichtbare Teil der Websites sich nach deren Vorgaben richten muß.

...denn auch im Internet gilt der Grundsatz: Cave legem !


* Susanne Wagner hat seit Oktober 1994 Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg studiert und im Februar 1999 das Erste Staatsexamen mit Prädikat bestanden.
Im Rahmen ihrer Referendarausbildung absolvierte sie im Winter 2000/01 ein Praktikum bei der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington D.C.. Währenddessen befaßte sie sich schwerpunktmäßig mit Marken- und Computerrecht.
Nach der mündlichen Prüfung im Frühsommer 2001 strebt sie einen Arbeitsplatz im Bereich Public Relations an.

Die Verfasserin ist unter der Email-Anschrift erreichbar.


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