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© 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA

www.zugriffsobjekt.com - Zur Pfändung und Überweisung von Internet-Domain-Namen in den USA

Die Entscheidung des U.S. Circuit Court in Fairfax County, Virginia in Sachen Umbro International, Inc. v. 3263851 Canada, Inc. and Network Solutions, Inc. vom 3. Februar 1999

Von Michael Kamps und Claudia Reiche(1)

I. Einleitung

Die rechtliche Bedeutung von Domain-Namen wurde bislang vornehmlich unter namens- und markenrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert. Nach anfänglichen Unsicherheiten einzelner Gerichte hinsichtlich verschiedener tatsächlicher Aspekte der Nutzungspraxis von Domain-Namen (insbesondere technische Details und die z.T. erhebliche wirtschaftliche Bedeutung aussagekräftiger Namen), scheint der Diskussionsbedarf - jedenfalls auf namens- und markenrechtlicher Ebene - durch eine mehr oder weniger gefestigte Rechtsprechung zu "Standardfällen" weitestgehend erschöpft zu sein(2)

Die Entscheidung zu Umbro International, Inc. v. 3263851 Canada, Inc. and Network Solutions, Inc. des Bundesgerichts für den Bezirk Fairfax im US-Bundesstaat Virginia, die erstmals die Zulässigkeit von Pfändung und Überweisung (garnishment) eines Domain-Namens bejaht, könnte den Rahmen für einen neuen, in seiner tatsächlichen Bedeutung nicht zu unterschätzenden Schauplatz rechtlicher Auseinandersetzungen abgesteckt haben. Eine sowohl in Sachverhalt als auch in rechtlicher Begründung vergleichbare Entscheidung hat kürzlich auch das Amtsgericht Gladbeck getroffen(3).

Beide Entscheidungen fallen in eine Zeit, in der sowohl in den USA als auch in Deutschland kommerzielle Aktivitäten aller Art - zum Teil mit beachtlichem Erfolg - auf das Internet verlagert oder auf dem Internet etabliert werden und selbst reine Informationsseiten über Bannerwerbung wirtschaftlich nutzbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang steigt einerseits die Bedeutung eines etablierten, millionenfach als Nutzer-Bookmark gespeicherten Domain-Namens: Selbst bei einem Wechsel des Domain-Namens auf den Betreiber anderer Webseiten werden die Stamm-Nutzer jedenfalls für eine gewisse Zeit nach diesem Wechsel auf die gewohnte Domain zugreifen und auf diese Weise - selbst bei veränderten Inhalten - die als Parameter für Internet-Werbung relevanten Zugriffszahlen im gewohnten Umfang aufrechterhalten. Andererseits werden auch erfolgreiche virtuelle Handelsplätze bzw. mit Werbung versehene Websites häufig noch von jungen, schlanken Unternehmen oder von Einzelpersonen betrieben, deren Gläubigern im Vollstreckungsfall kaum ausreichende Pfändungsobjekte zur Verfügung stehen.

Neben schlüssigen rechtlichen Erwägungen bezieht sich Richter M. Langhorne Keith in seinem Votum direkt oder indirekt auch auf die vorstehenden Tatsachenerwägungen. Insoweit trägt die Entscheidung der stetig steigenden Bedeutung von aussagekräftigen Second-Level-Domains Rechnung. Tatsächliche Konsequenzen und mögliche Unsicherheiten auf Seiten der Registrierungsstellen aufgrund einer durch diese Entscheidungen initiierten Spruchpraxis sind indes kaum abzusehen, wenngleich die Entscheidung in wesentlichen auf einer konsequenten und insoweit kaum überraschenden Anwendung allgemeiner Grundsätze basiert.

II. Sachverhalt

Die Vollstreckungsgläubigerin (judgment creditor) Umbro International, Inc. ist eine international tätige Herstellerin von Fußballbekleidung und -ausrüstung; die Bezeichung "Umbro" wurde von ihr Ende der 80er Jahre als Marke registriert. Der Vollstreckungsschuldner (judgement debtor) ist ein kanadischer Betreiber von Webseiten. Die Drittschuldnerin (garnishee) Network Solutions, Inc. (NSI) ist aufgrund eines Exklusivvertrages mit der U.S.-Bundesregierung seit sechs Jahren für die Registrierung von Domain-Namen unter den meistgenutzten Top-Level-Domains ".com", ".net" und ".org" zuständig und bietet zahlreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Domain-Namen an(4).

Der Vollstreckungsschuldner registrierte bei NSI verschiedene Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".com"; aufgrund einiger gewählter Namen(5) ging das Gericht davon aus, daß es sich mehrheitlich um Webseiten mit pornographischen Inhalten handelte. Unter den registrierten Domain-Namen befand sich auch "umbro.com".

Hinsichtlich dieses Domain-Namens wandte sich der Vollstreckungsschuldner im August 1997 an die Vollstreckungsgläubigerin und teilte ihr mit, daß er bereit sei, die Domain an die Vollstreckungsgläubigerin zu übertragen, wenn diese ihm und einer gemeinnützigen Internet-Vereinigung je US$ 50.000,00 zahlen und ihn überdies lebenslang und kostenlos mit den von ihr hergestellten Sportausrüstungen ausstatten würde. Die Vollstreckungsgläubigerin lehnte dies ab und verklagte den Vollstreckungsschuldner vor einem Bundesgericht in South Carolina wegen Markenrechtsverletzung. Das Bundesgericht untersagte dem Vollstreckungsschuldner am 30. Dezember 1997 die weitere Nutzung des Wortes "Umbro" und der Domain "umbro.com" und verurteilte ihn weiterhin zur Zahlung von angemessenen Anwaltsgebühren und Auslagen der Vollstreckungsgläubigerin Umbro in Höhe von rund US$ 24.000.

Aufgrund der Tatsache, daß der Vollstreckungsschuldner in den USA nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände oder andere Zugriffsobjekte verfügte, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin, die Registrierungen der dem Vollstreckungsschuldner verbliebenen Domain-Namen bei der Drittschuldnerin zu pfänden und zum Zwecke der Zwangsversteigerung zu überweisen. Die Drittschuldnerin machte zur Abwehr der Pfändung gerichtlich geltend, nicht über Geld oder anderes pfändbares Eigentum der Vollstreckungsschulderin zu verfügen.

Das Bundesgericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob die bei der Drittschuldnerin registrierten Second-Level-Domains pfändbares Eigentum darstellen. Es hat diese Frage unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgebrachten Argumenten bejaht und angeordnet, daß die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Domain-Namen von der Registrierungsstelle an das Gericht zu übergeben sind und sodann meistbietend versteigert werden.

III. Rechtliche Erwägungen

Wie auch in der Entscheidung des AG Gladbeck(6) befassen sich die rechtlichen Erwägungen des US-Bundesgerichts in Fairfax im wesentlichen mit der Frage, welche Rechtsposition die Inhaberschaft einer Web-Domain dem registrierten Inhaber verleiht.

Nach dem Recht des US-Bundesstaates Virginia unterliegen neben Immobilien und beweglichen Sachen (tangible property)(7) auch unkörperliche Vermögenspositionen (incorporal oder intangible property) der Zwangsvollstreckung und der Beschlagnahme beim Drittschuldner.

Intangible property ist eine Rechtsposition, die sich nicht auf physisch existente Sachen bezieht, sondern nur Beziehungen zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen herstellt und die durch gerichtlich durchsetzbare Sanktionen geschützt ist(8). Die bekanntesten Beispiele dafür dürften etwa Marken-, Urheber- und Patentrechte sein. Die Zulässigkeit der Pfändung beim Drittschuldner und der Überweisung richtet sich allgemein nach demselben Umfang, der allgemein die Zwangsvollstreckung bzw. Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen (execution) bestimmt(9). Das Common Law verbietet die Zwangsvollstreckung in "intangible property", und in einigen Bundesstaaten ist es deshalb nach wie vor unzulässig, etwa in Aktien, Marken - oder Patentrechte zu vollstrecken. Das Recht des Bundesstaates Virginia hingegen läßt die Zwangsvollstreckung in solche Rechte zu, die der Schuldner in Besitz hat oder aus denen er berechtigt ist und an denen von Natur aus kein Pfandrecht entstehen kann(10). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (writ of fieri facias) setzt weiterhin voraus, daß der Vollstreckungsschuldner in eigentumsähnlicher Weise ("possessory interest") aus dem Recht vorgehen kann, das Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll(11).

Das Votum des US-Bundesgerichts referiert in diesem Zusammenhang zunächst wesentliche Inhalte des NSI-Registrierungsvertrages(12), der zwar bestimmt, daß der Nutzer nach Zahlung der Registrierungsgebühr an NSI berechtigt ist, seine Webseite mit dem registrierten Domain-Namen zu identifizieren, gleichwohl aber vorsieht, daß der Registrierungsantrag bezüglich eines Domain-Namens und die Zahlung der Gebühr keine Garantie für die Registrierung und/oder die Nutzung dieses Domain-Namens begründet(13). Weiterhin bezieht der Vertrag die Regelungen der "NSI Dispute Policy" ein, wonach NSI das Recht zusteht, 30 Tage nach einer entsprechenden Benachrichtigung die Registrierung zurückzunehmen, auszusetzen, zu übertragen oder in anderer Weise zu verändern. Im Falle markenrechtlicher Auseinandersetzungen behält sich NSI zudem das Recht vor, das Verfügungsrecht über den Domain-Namen bei Gericht zu hinterlegen und dem Gericht insoweit die volle Verfügungsbefugnis über den Domain-Namen zu übertragen(14). NSI verpflichtet sich schließlich, rechtskräftige Gerichts- oder Schlichtungsentscheidungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über den Domain-Namen auch dann zu akzeptieren, wenn NSI nicht Partei des Rechtsstreites war.

Vor diesem Hintergrund setzt sich das Gericht mit der Auffassung der Drittschuldnerin NSI auseinander, daß ein Domain-Name schon deshalb nicht Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein könne, weil die Ausübung der dem Nutzer zustehenden Rechte aus dem Registrierungsvertrag bzw. die Erfüllung von Pflichten aufgrund einer Gerichtsentscheidung von unerfüllten Bedingungen (unperformed conditions) abhänge. Als solche wurden von NSI etwa zu ihren Gunsten vereinbarten Entschädigungsrechte und die fortlaufende Verpflichtung des Nutzers zur vollständigen Offenlegung aller registrierungsrelevanten informationen angeführt. Das Gericht hat diese Auffassung schon deshalb für unerheblich gehalten, weil sich die Drittschuldnerin auch gegenüber den Nutzern unbedingt zur Einhaltung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf die Domain-Nutzung verpflichtet habe. Schon in früheren Fällen sei in einer Gerichtsentscheidung die Verpflichtung ausgesprochen worden, alle notwendigen Handlungen zur Übertragung eines streitbefangenen Domain-Namens vorzunehmen(15). Insoweit habe die Drittschuldnerin bereits Verpflichtungen akzeptiert, die inhaltsgleich mit jenen seinen, die sie nunmehr als unwirksam bezeichne.

Weiterhin sei ein Domain-Name auch deshalb tauglicher Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil selbst die Existenz der von der Drittschulderin behaupteten Bedingungen die Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte hinsichtlich des Domain-Namens nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig oder unbestimmt machen würde. Ungeachtet der vertraglichen Abreden im Einzelnen könne der Nutzer den Domain-Namen nach der Registrierung in vollem Umfange zur Identifizierung seiner Webseiten nutzen. Schon aufgrund dieser Tatsache könne ein derart der voraugesetzten Nutzung zugänglicher Domain-Name Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein.

Im Anschluß befaßt sich das Gericht mit der Auffassung der Drittschuldnerin, das vertragliche Recht zur Nutzung eines bestimmten Domain-Namens könne auch deshalb nicht gepfändet werden, weil dadurch das Recht von NSI zur freien Wahl ihrer Vertragspartner eingeschränkt werde(16). Das Gericht hält diese Auffassung für unerheblich, weil NSI in den letzten sechs Jahren nach eigenen Angaben rund 3,5 Millionen Domain-Namen registriert hat, und 90% der Registrierungen ausschließlich automatisch per e-Mail bearbeitet wurden. NSI habe schließlich auch nicht gezögert, die Registrierung des Vollstreckungsschuldners zu bearbeiten, obschon aufgrund der meisten zur Registrierung angemeldeten Domain-Namen mehr als offensichtlich gewesen sei, daß auf den entsprechenden Webseiten pornographische Inhalte präsentiert werden sollten. Insgesamt würde NSI weder die Registrierungen noch die Art der Nutzung registrierter Webseiten gründlich überprüfen; gerade aufgrund des automatisierten Registrierungsvorganges habe NSI jede Haftung für Markenrechtsverletzungen ausgeschlossen.

Schließlich nimmt das Gericht Stellung zu den von der Drittschuldnerin aufgeworfenen urheber- und markenrechtlichen Fragen hinsichtlich registrierter Domain-Namen. Das Gericht sieht es als unstreitig an, daß Domain-Namen eine Form von "intellectual property" seien. Dies ergebe sich schon daraus, daß auch Domain-Namen beim US-Patentamt als Marken geschützt werden könnten. Gerade deshalb sei aber auch zu folgern, daß die Erlangung einer Rechtsposition durch die Registrierung eines Domain-Namens bei NSI nicht anders zu behandeln sei, als die Erlangung einer Rechtsposition durch die Ausstellung eines Patentes, das einem auf Übertragung gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gleichfalls nicht entgegenstehe(17). Das Gericht nimmt damit zwar nicht ausdrücklich Bezug auf die verschiedentlich geäusserte Auffassung, wonach Domain-Namen rechtlich genauso wie trademarks zu behandeln seien; da letztere nicht ohne die mit ihnen verbundenen Waren der Zwangsversteigerung oder anderen Vollstreckungsmassnahmen unterworfen seien, müsse dies auch für Domain-Namen gelten. Indes macht die vom Gericht in der gesamten Entscheidung vorgenommenen rechtlichen Charakterisierung des Domain-Namens deutlich, dass Domains schon deshalb nicht wie trademarks zu behandeln sind, weil sie aus technischer Sicht lediglich einen einprägsamen Ersatz für numerische IP-Adressen darstellen.

Als weiteres Argument hatte die Drittschuldnerin angeführt, daß Domain-Namen nicht gepfändet werden könnten, weil sie weder einen bestimmten noch einen bestimmbaren Wert hätten. Das Gericht folgt in diesem Punkt den schlüssigen Darlegungen der Vollstreckungsgläubigerin, daß ein Markt für Domain-Namen existiere und diese insoweit einen nicht nur geringfügigen Wert hätten(18).

Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die im Recht des Bundesstaates Virginia vorgesehene Verpflichtung des Drittschuldners "to deliver a judgement debtor's property for proper disposition"(19)hält das Gericht Domain-Namen für taugliche Zugriffsobjekte im Rahmen der Drittschuldnerpfändung. Im Gegensatz zur eingangs erwähnten Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck, die die Singularität und möglichen Brisanz der zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung kaum reflektiert zu haben scheint, bemerkt das Bundesgericht Fairfax abschließend, daß bis zu seiner Entscheidung Domain-Namen offensichtlich noch nie Gegenstand eines garnishment waren, daß dies aber gleichzeitig keinen Schluß auf die vollstreckungsrechtliche Immunität dieser neuen Form geistigen Eigentums zulasse:

"The problem of shaping the new to the old, of reconciling the dual demands of stability and change, is surely congenial to legally trained minds. Just as our profession combines the theoretical and practical so also it furnishes insights into the perennial push of new demands pressing upon older interests. "History", to use Paul Freund's arresting phrase, "is itself a tension between heritage and heresy which law in ist groping way seeks to mediate". Hardy Cross Dillard, Writings and Speeches 41 (...)".

Insgesamt sei dem Gericht sei kein Grund ersichtlich, warum ein Vollstreckungsgläubiger nicht in die Lage versetzt werden solle, ein rechtskräftiges Urteil zu vollstrecken, nur weil das Vermögen seines Schuldners aus Eigentum bestehe, daß aufgrund jüngster technologischer Entwicklungen entstanden sei.

IV. Zusammenfassung

Die Entscheidung des US-Bundesgerichts in Fairfax, Virginia wendet unter anerkennenswerter Bezugnahme auf die tatsächliche Bedeutung von Domain-Namen im Zeitalter stetig wachsender eCommerce-Aktivitäten allgemeine vollstreckungsrechtliche Grundsätze konsequent auf einen dem Gesetzgeber notwendig unbekannten Sachverhalt an. Selbst wenn mit diesem Vorgehen die allgemeine Frage einer Gleichstellung von Domain-Namen und trademarks nicht umfassend diskutiert wird, scheint die Berücksichtigung der relevanten tatsächlichen Umstände im Lichte gesetzgeberischer Vorgaben in diesem Fall - wie auch bei vergleichbaren Sachverhalten, die von der Anwendung neuer, umfassender Technologien im Wirtschaftsverkehr geprägt sind - jedenfalls einen gangbarer Weg zur Bewältigung der in derartigen Fällen oft angeführten völligen Rechtsunsicherheit darzustellen. Sie ist in jedem Fall der Ausblendung neuartiger Tatsachenumstände durch Gerichte wie auch dem vorschnellen Ruf nach dem Gesetzgeber vorzuziehen. Schon aufgrund der teilweise explosionsartigen Kurssteigerungen sogenannter "blue chips" und der allgemeinen Prognosen von Sachverständigen dürfte auch die Erkenntnis, daß im und unter Verwendung des Internet erhebliche wirtschaftliche Werte geschaffen und übertragen werden, kaum verwundern. Auch vor diesem Hintergrund sind sowohl Entscheidungsinhalt als auch Entscheidungsgründe des US-Bundesgerichtes zu begrüßen - das Internet dürfte in nächster Zeit auch in anderen Zusammenhängen den juristischen Kinderschuhen mehr und mehr entwachsen.


1. 1 Michael Kamps ist Rechtsanwalt in Köln. Claudia Reiche ist Rechtsanwätin in Rostock. Die Verfasser danken Rechtsanwalt und Attorney-At-Law Clemens Kochinke für die zahlreichen Anregungen und Hinweise und Attorney-At-Law James J. Harney (Kanzlei Duvall, Harrigan, Hale & Hassan, Fairfax VA) für die wertvolle Unterstützung bei der Beschaffung der bislang unveröffentlichten Entscheidung. Dieser Bericht entstand während der Ableistung der Wahlstation im Referendariat in Washington bei der Kanzlei Beliner, Corcoran & Rowe, LLP.

2. 2 Siehe beispielsweise die aktuellen Urteilsübersichten unter www.online-recht.de/es.html und unter www.netlaw.de/urteile/index_markenrecht.html und die Darstellung unter www.anwalt.de/publicat/seyb9611.htm

3. 3 AG Gladbeck (Az. 13 M 56/99), siehe bislang nur den Kurzbericht unter www.netlaw.de

4. 4 siehe auch www.nsi.com

5. 5 So ließ der Vollstreckungsschuldner etwa die Domains "picsofchicks.com", "sexxx.com", "pornplaza.com" und "slutpix.com" registrieren.

6. 6 Vgl. oben FN. 3

7. 7 Va. Code Ann. § 8.01-478

8. 8 vgl. etwa 63 C Am Jur 2d Property .9

9. 9 6 Am Jur 2d Attachment and Garnishment .91

10. 10 196 Va. At. 520-21, Va Code Ann. § 8.01-501

11. 11 vgl. International Fidelity Ins. V. Ashland Luber, 250 Va 507, 511 (1995)

12. 12 im Volltext unter www.nsi.com, aufzufinden erst nach diversen Schritten im Rahmen einer unverbindlichen Domain-Namen-Reservierung

13. 13 (...) the registration of a domain name "does not confer immunity from objection to either the registration or use of the domain name."

14. 14 Von diesem Recht hatte NSI in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Markenrechtsstreit Gebrauch gemacht, Umbro v. 3263851 Canada, Inc., et al. (D.S.C., Dec. 30, 1997)

15. 15 Panavision International, L.P. v. Toeppen, 945 F. Supp. 1296, 1306 (C.D. Cal. 1996)

16. 16 "(...) it would force NSI to perform services for those with whom it may not desire to do business"

17. 17 "The fact that this form of intellectual property results from a service that NSI provides does not (as NSI argues) preclude the property from garnishment any more than the service provided by the Patent Office in issuing a patent immunizes patents from garnishment."

18. 18 Die Vollstreckungsgläubigerin hatte sich auf die Entscheidungen Intermatic, Inc., 947 F. Supp. 1227 (N.D.Ill.1996) und Panavision International, L.P 945 F. Supp. 1296 (C.D. Cal. 1996) bezogen. Darüber hinaus dürfte alleine die mittlerweile gängige - und auch hier von der Vollstreckungsschuldnerin geübte - Praxis der Reservierung von Domain-Namen zum anschließenden Verkauf an den Inhaber einer entsprechenden Marke o.ä. Beweis genug für die Existenz eines Marktwertes sein.

19. 19 Lynch, 196 Va. At 520; Va. Code Ann. § 8.01-516


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