Articles Edition
Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA |
Auskunftsverweigerungsrecht privater SelbstregulierungsinstitutionenVon Markus Perz Im Fall Gill v. Gulfstream Park Racing Association et al., Az. 03/07/05 No. 04-1944, befasste sich das Berufungsgericht für den ersten Bezirk mit der Frage, ob sich eine Selbstregulierungsinstitution auf ein Recht auf Geheimhaltung der Informanten berufen kann. Dies wurde nicht grundsätzlich bejaht, ist jedoch im Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. 1. Prozessualer Hintergrund Gill verklagte die Gulfstream Park Racing Association und ihren Vorsitzenden (Gulfstream) wegen Rufschädigung. Anlass hierfür war eine Äußerung Gulfstreams gegenüber Sports Illustrated, deren Gegenstand eine Untersuchung gegen Gill wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Bereich des Pferderennsports war. 2. Argumente TRPB stützt seine Beschwerde darauf, dass sich auch eine private Selbstregulierungsinstitution auf das für öffentliche Institutionen geltende Geheimhaltungsprivileg berufen könne, insbesondere wenn sie eng mit den zuständigen Behörden kooperiere. Zudem sei stets eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese Abwägung ginge in vorliegendem Fall auch zu Gunsten TRPBs aus, da das öffentliche Interesse der effektiven Aufklärung und Verhinderung von Gesetzesverstößen, welches nur durch den Schutz von Informanten gewährleistet werden kann, den Interessen Gills bei der Aufklärung der Rufschädigung vorginge; desweiteren sei die Privatsphäre der Informanten zu schützen. 3. Entscheidung Das Untergericht ging bei seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht seitens TRPB nicht bestünde und damit bereits eine Offenlegung des Untersuchungsberichts erfolgen könne. |