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Der Hobby Protection Act - Bericht der FTC vom 3.3.2004

Von Markus Perz
Erstveröffentlicht am 7. März 2004

Die Federal Trade Commission (FTC) unterzog den Regelungs- und Anwendungsbereich des Hobby Protection Act einer umfassenden Untersuchung, um Effektivität und Auswirkung des Gesetzes zu überprüfen. Am 3.3.2004 veröffentlichte sie einen abschließenden Bericht.

1. Regelungsbereich des Hobby Protection Act

Dieses amerikanische Bundesgesetz (15 U.S.C. 2101-06 ) aus dem Jahre 1973 gewährt Schutz vor Irreführung im Bereich politik-bezogener und numismatischer Reproduktionen. Hersteller und Importeure werden hierbei verpflichtet, politik-bezogene Objekte eindeutig und in dem Objekt permanent anhaftender Art und Weise mit dem Herstellungsjahr zu kennzeichnen. Numismatische Objekte sind in gleicher Art und Weise mit dem Wort "copy" zu kennzeichnen.

Unter den Begriff politik-bezogener Reproduktionen fallen sämtliche nachgemachte politik-bezogene Objekte wie beispielsweise Orden, Poster und Anstecksymbole. Numismatische Objekte stellen insbesondere Münzen, Medaillen und Banknoten dar.
Zudem ermächtigt das Gesetz die FTC in diesem Bereich bestimmte konkretisierende Regelungen zu erlassen; hiervon machte die FTC 1975 Gebrauch und erweiterte diese Regelungen im Jahre 1988.

2. Erkenntnisse der FTC

Die FTC analysierte zunächst die Wirkung des Hobby Protection Act hinsichtlich der in seinen Anwendungsbereich fallenden Produkte (2.1) und nahm im Folgenden zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Antiquitäten und Sammlerobjekte Stellung (2.2). Sie stützte sich hierbei jeweils maßgeblich auf Stellungnahmen sowohl aus dem privaten wie auch dem geschäftlichen Umfeld.

2.1 Von dem Gesetz umfasste Produkte

Hinsichtlich der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Produkte stellte die FTC fest, dass die von dem Gesetz geforderte Kennzeichnung wirksam Verbraucher- wie auch Händlerinteressen zu schützen vermag, indem Irreführungen in Bezug auf die Eigenschaft der Objekte als Reproduktionen effektiv vermieden werden. Die Regelungen seien deshalb beizubehalten.

Für nicht erforderlich hielt sie eine weitere Verschärfung der Kennzeichnungspflichten, um Umgehungen entgegenzuwirken, da nach ihrer Ansicht auch dem Orginalobjekt nur ähnliche Reproduktionen von dem Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind; zudem verstoße eine derartige Irreführung im Bereich der Werbung oder des Verkaufs gegen Wettbewerbsrecht (section 5 des FTC Act, 15 U.S.C. 45).

2.2 Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Produkte

Diskutiert wurde auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Antiquitäten und Sammlerobjekte.

Zunächst war festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der bei der FTC eingegangenen Stellungnahmen eine derartige Erweiterung begrüßen würde. Grund hierfür seien insbesondere häufige Täuschungen über die Authentizität derartiger Objekte, die sowohl im privaten wie im gewerblichen Bereich empfindliche finanzielle Verluste und in der Folge erhebliches Mißtrauen verursachten. Derartige Gefahren würden zudem durch verbesserte Reproduktionsmethoden sowie den Online-Handel, der eine Untersuchung der Produkte ausschließt, verstärkt. Nicht zuletzt würden insbesondere, aber nicht nur im Bereich des Weiterverkaufs Bezeichnungen, die die tatsächliche Herkunft der Produkte betreffen, entfernt.
Eine dem Hobby Protection Act entsprechende Kennzeichnung könne derartige Probleme beseitigen und Täuschungen entgegenwirken. Zudem wäre eine Kennzeichnungspflicht nur ein geringfügiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit, nicht zuletzt sei wohl einziger Grund für eine unzureichende Kennzeichnung die gezielte Irreführung.

Die FTC hingegen hält im Ergebnis eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Antiquitäten und andere Sammlerobjekte für nicht geboten. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen gewähren nach ihrer Ansicht ausreichenden Schutz vor derartigen Irreführungen. Insbesondere müssten Importe durch eine Ursprungslandbezeichnung gekennzeichnet sein, wobei allerdings die Bezeichnung auf der Verpackung genüge, solange der Endverbraucher das Produkt in dieser erhält. Sollte gegen diese Regelungen verstoßen werden, so müsste das U.S. Bureau of Customs and Border Protection als zuständige Behörde hiergegen vorgehen. Darüber hinaus könne die vorsätzliche Irreführung bezüglich der Authentizität derartiger Produkte sowohl zivil- wie auch strafrechtlich geahndet werden (vgl. z.B. section 2-721 des U.C.C. oder section 5 des FTC Act, 15 U.S.C. 45). Nicht zuletzt könne sich der Käufer umfassend aus vielen Quellen informieren.
Zudem wies die FTC darauf hin, dass ihr wegen des hinsichtlich des Anwendungsbereiches klaren Wortlauts des Hobby Protection Act eine Kompetenz zur Einbeziehung von Antiquitäten und sonstigen Sammlerobjekten fehle.

3. Stellungnahme

Eine Kennzeichnungspflicht der von dem Hobby Protection Act umfassten Objekte erscheint aus den in dem FTC Bericht angeführten Argumenten durchaus sinnvoll. Allerdings bleibt ungeklärt, wieso andere bestehende Gesetze zum Schutze der Authentizität von Sammlerobjekten, die nicht vom Anwendungsbereich des Hobby Protection Act umfasst sind, einerseits als ausreichend betrachtet werden, andererseits die Notwendigkeit der Beibehaltung des Hobby Protection Act bejaht wird. Insbesondere ist der FTC Stellungnahme kein sachlicher Grund (wie beispielsweise ein abweichendes Gefährdungspotential) für eine derartige Differenzierung zu entnehmen.

Für Hersteller und Importeure bedeutet die unveränderte Beibehaltung der Regelungen des Hobby Protection Act, dass hinsichtlich der genannten Produkte besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten sind. Käufer hingegen können bei derartigen Objekten mit einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es sich in Ermangelung einer Kennzeichnung um ein Original handelt.


* Der Verfasser war nach Jurastudien in London und München Praktikant bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC und bereitet sich nun auf sein Erstes Staatsexamen in München vor.


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