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US-Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für IT-Berufe: H1B
Erstveröffentlichung: Do, 03. Februar 2000, mit Update 11. November 2000.

Von Ruxandra Manea*


Dieser Beitrag beschreibt den Stand der Visumssituation bei der Anstellung ausländischer Arbeitnehmer in US-Betrieben. Nach 8 U.S.C. § 1182 muß ein derartiger Arbeitnehmer ¨ber ein spezielles Visum verfügen; in der Regel handelt es sich bei IT-Personal um das H-1B Visum. Wie das IT-Branchenwachstum steigt auch die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften und der Bedarf an H-1B Visa. Die Regierung in Washington hat 1999 versucht mit dem American Competitiveness and Workforce Improvement Act, auch bekannt als H-1B Gesetz, den Engpaß auszugleichen.

Für das Steuerjahr 2000, das am 1. Oktober 1999 begann, stehen nun 115.000 H-1B Visa zur Verfügung; im Gegensatz dazu waren bis einschließlich Steuerjahr 1998 lediglich 65.000 Visa erhältlich. Ab dem Steuerjahr 2002 wird die Anzahl wieder auf 65.000 reduziert. Trotz der Quotenaufstockung schätzt man jedoch auf Grund neuerer Entwicklungen, daß im März 2000 diese Visa aufgebraucht sein werden. Arbeitgeber, die danach die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer beabsichtigen, müssen sich dann bis Oktober 2000 gedulden.

Das H-1B Visum gilt für Arbeitnehmer, die in den Informationstechnologien tätig sind und deren Aufgaben im High Tech-Bereich der Unternehmen liegen. Voraussetzungen für den Erwerb dieses Visums sind ein amerikanischer Bachelor- oder ein gleichwertiger ausl&aauml;ndischer Abschluß und eine Unternehmensfunktion, die einen solchen Abschluß auch erfordert. Das Visum wird fär drei Jahre erteilt und kann einmalig um weitere drei Jahre verlängert werden.

Das H-1B Gesetz hat noch weitere Veränderungen gebracht. Die Gebühren für die Antragstellung wurden für die Ersteinstellung und für den ersten Visumsverlängerungs-antrag um eine zusätzliche Gebühr von $ 500 erhöht. Vom Arbeitnehmer darf keine Erstattung dieser Gebühr verlangt werden. Ausgenommen von diesen Gebühren sind Bildungsanstalten sowie öffentliche und gemeinnützige Forschungsanstalten. Die Richtlinien zur Kündigung eines Arbeitsvertrages in Firmen, die H-1B abhängig sind, wurden verschärft. Ergänzend wurden die Strafen bei Verstößen erhöht. Ob ein Unternehmen als H-1B abhängig gilt, hängt von der Zahl der Vollzeitangestellten ab, die ein H-1B-Visum besitzen: bei maximal 25 Vollzeitangestellten ist eine Abhängigkeit ab dem achten H-1B-Inhaber gegeben. Unternehmen mit zwischen 26 und 50 Vollzeitarbeitnehmer gelten als abhängig, wenn mindestens 12 Arbeitnehmer dieses Visum besitzen. Ab 51 Arbeitnehmern liegt Abhängigkeit vor, wenn mindestens 15% der Angestellten ein H-1B Visum besitzen. Für derartige Unternehmen werden die Antragsvoraussetzungen in Kürze erweitert werden. Der Antragsstellung muß dann die Erklärung beiliegen, daß es in den 90 Tage vor und 90 Tage nach der Beantragung weder zur Entlassung eines amerikanischen Arbeitnehmers gekommen ist noch dazu kommen wird. Selbiges ist zu erklären, wenn ein Unternehmen einen H-1B-Inhaber an ein anderes Unternehmen verleiht oder vermittelt. Schließlich ist zu versichern, daß erfolglos alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, um die Stelle mit einem zumindest gleichermaßen qualifizierten amerikanischen Arbeitnehmer zu besetzen.

Diese Erklärungen sind abdingbar, wenn der potentielle Arbeitnehmer einen Master's Abschluß oder ein Äquivalent in dem Bereich besitzt, in dem er eingesetzt werden soll, oder wenn ihm ein Mindestgehalt von $ 60.000 pro Jahr gezahlt werden würde. Die Visaquotierung findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer mit gültigem Visum. Ein Unternehmenswechsel ist mit Genehmigung des Immigration and Naturalization Service jederzeit möglich. Die häufigsten Probleme für Unternehmen mit ausländischen Mitarbeitern die zeitliche Planung und die Kosten. So werden Projekte in ihrem Fortschreiten behindert durch die Erschöpfung der jährlichen Visaquote just in dem Moment, in dem Bedarf an ausländischen Mitarbeitern besteht. Auch müssen sich Arbeitgeber frühzeitig Gedanken daräber machen, wie sie nach Ablauf der sechs Jahre verfahren werden. Viele Unternehmen unterstützen daher finanziell die Bewerbung ihres H-1B Angestellten um eine Daueraufenthaltsgenehmigung, die innerhalb des sechsjährigen Aufenthaltes ohne den Verlust des H-1B-Status beantragt werden kann. Nach Erhalt der Greencard kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber jedoch frei wechseln, wobei es den Unternehmen untersagt ist, Erstattungsansprüche jedweder Art hinsichtlich ihrer Aufwendungen zur Anstellung eines H-1B-Inhabers geltend zu machen, soweit eine Rückforderung unter dem jeweils geltenden Landesrecht als Strafe anzusehen wäre. Mit Ablauf seines Visums muß der Arbeitnehmer die USA für ein Jahr verlassen, sollte es ihm nicht gelungen sein, eine Greencard zu erwerben; seine bereits laufende Bewerbung wird davon nicht berührt. Alternativ besteht die Möglichkeit mit einem F-Studienvisum in den USA zu verbleiben und im Rahmen eines getrennt zu genehmigenden Nebenerwerbs zu arbeiten.

Nach dem am 02. Februar 2000 von Congressman Lamar Smith eingereichten Gesetzesvorschlag sollen für das laufende Steuerjahr 45.000 zusätzliche Visa zur Verfügung stehen. Der Vorschlag überträgt die Zuständigkeit für Visa vom INS auf das Department of State und verschärft die Voraussetzungen für den Erwerb. So müßten Arbeitgeber einen Wert von $ 5.000.000 nachweisen, und die Gebühren würden sich auf $ 1000 erhöhen. Es ist jedoch fraglich, ob dieser Vorschlag in diesem Steuerjahr rechtlich realisierbar ist. In Konkurrenz dazu steht der Gesetzesvorschlag S. 2045, der eine Aufstockung der Visaquote für die nächsten drei Jahre auf 195.000 vorsieht.

Entwicklung im Jahre 2000

Am 17. Oktober 2000 unterzeichnete Präsident Clinton den American Competitiveness in the Twenty-First Century Act. Dieses Gesetz bewirkt bis einschließlich 2003 eine Erhöhung der H-1B-Visa auf 195.000 pro Jahr und hat in der Wirtschaft breite Zustimmung gefunden; die für IT-Arbeiter bestimmte H-1B-Visa waren bislang auf 115.000 pro Jahr limitiert und waren bereits im März vergeben.

Eine weitere Neuregelung erhöht die Gebühr für die Beantragung eines solchen Visums von $500 auf $1.000. Die daraus resultierenden Einnahmen sollen die verstärkte Ausbildung einheimischen IT-Personals finanzieren.

Clinton äußerte Bedenken hinsichtlich einiger mit der Visa-Erhöhung einhergehender Neuerungen. So soll es von nun an den Visumsinhabern möglich sein, nach Ablauf ihrer Aufenthaltsgenehmigung im Inland zu verbleiben, falls ihr Antrag auf unbegrenzten Aufenthalt bis dahin noch nicht beschieden wurde. Bislang mußten diese Antragsteller die USA sofort mit Ablauf des H-1B Visums verlassen, unabhängig vom Stand ihrer Unterlagen. Dies könnte laut Clinton zur Aufweichung des bestehenden Immigrationsschutzes führen.

Darüber hinaus soll es einem H-1B Visumsinhaber nun möglich sein, die Arbeitsstelle zu wechseln, obschon dem neuen Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Erlaubnis zur Beschäftigung von ausländischen IT-Arbeitern erteilt wurde. Clinton befürchtet dadurch beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Lohndumping.

Der Präsident ließ verlauten, daß er eine Überprüfung dieser Regelungen anregen würde.


* Die Verfasserin ist nach Studien an der Universität zu Grenoble und dem Erwerb des Diplôme de Droit Français Jurastudentin an der Freien Universität zu Berlin. Sie befindet sich zur Zeit in der Ausbildung bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, Washington, DC, und dankt Herrn Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCC, Attorney at Law für seine freundlichen Anregungen zu dieser Darstellung.

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