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Gewährleistung für KFZ in U.S.A. und Deutschland
The same nonconformity, defect, or condition. if it is not safety-related, has been subject to repair 4(four) or more times by the manufacturer, its agents, or authorized dealer after notification by the consumer within the first 18,000(eighteen thousand) miles of operation or during the period of 2(two) years following the date of original delivery of motor vehicle to a consumer, [...], §50-502(d)(1) des 15 District of Columbia Code, Title 50, Subtitle II, Chapter 5Im deutschen Pendant verlangt beispielsweise der §323 BGB als Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt eine einmalige Fristsetzung zur Nachbesserung. Die amerikanischen Regelungen erscheinen unternehmerfreundlich, wobei festgehalten werden muss, dass die Praxis des Kraftfahrzeughandels in den Vereinigten Staaten sich von der gängigen Praxis in Deutschland unterscheidet. Zunächst einmal liegen die KFZ-Preise in den Vereinigten Staaten unter denen in Deutschland. Zudem haben die Händler in den U.S.A. in der Regel keinen Vorführwagen, sondern der Kunde kauft, was er gesehen und probegefahren hat. In Deutschland ist gängige Praxis, dass der Händler einen Vorführwagen dem Kunden zur Begutachtung vorstellt, und der Kunde anschliessend ein Kraftfahrzeug dieser Art beim Händler bestellt. 4) Rechte und Ansprüche Die Lemon Laws der drei exemplarischen Staaten gewähren dem Verbraucher das Wahlrecht zwischen Rücktritt vom Vertrag und dem Anspruch auf ein Ausstauschmodell gleicher Art und Güte. [...]the manufacturer or factory branch, at ;the option of the consumer, shall: (i) replace the motor vehicle with a comparable motor vehicle acceptable to the consumer; or (ii) Accept return of the motor vehicle from the consumer and refund to the consumer the full purchase price including all licence fees, registration fees, and any similar governmental charges, (...), §14-1502(c)(1)(i),(ii) des Code of Maryland, Commercial Law, Title 14, Subtitle 15.Weitere Rechte des Verbrauchers können sich unter Umständen noch aus anderen Gesetzen ergeben. Im Unterschied dazu eröffnet das BGB in §437 dem Verbraucher einen Anspruch auf Nacherfüllung, Kaufpreisminderung oder das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz. Das Recht auf Nacherfüllung schützt den Unternehmer, da es ihm die Mögleichkeit gibt, seine Leistung einmal zu verbessern. Gelingt ihm diese Nachbesserung nicht, kann der Verbraucher zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ihm steht zudem daneben oder anstatt aller Rechte das Recht auf Schadensersatz zu (vgl. Palandt §437 Rn. 4). Das BGB schafft für einen Verbraucher somit eine Rechtssicherheit, die das amerikanische Recht missen lässt. Es ist für diesen mithin einfacher, aufgrund der bundeseinheitlichen und verständlichen Regelung seine Rechte herauszufinden und somit auch wirksam geltend zu machen. In den U.S.A. lohnt es sich in vielen Fällen für einen Verbraucher nicht, seine ihm zustehenden Rechte geltend zu machen, weil dies zu aufwendig und mithin zu teuer wäre, denn selbst wenn der Verbraucher im Streitfall obsiegen sollte, steht ihm nach der American Rule keine Erstattung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zu. Diese müssen in Deutschland gemäss §91 ZPO vom Unterliegenden getragen werden. 5) Schiedsverfahren als Voraussetzung in Washington D.C. In Washington D.C. besteht die Besonderheit, dass der Käufer, bevor er seine Rechte gerichtlich versuchen darf durchzusetzen, beim Board of Consumer Claims Arbitration, vgl. §50-502(f) 15 District of Columbia Code, Title 50, Subtitle II, Chapter 5, eine Beschwerde einlegen muss. Erst wenn das Board of Consumer Claims Arbitration den Fall entweder ablehnt, oder wenn der Fall beim Board schiedsgerichtlich verhandelt wurde, darf der Verbraucher eine Klage vor einem Zivilgericht anhängig machen. Dieses Verfahren in Washington D.C. ist ein Sonderfall. In Maryland und Virginia ist eine gerichtliche Durchsetzung von Rechten aus den Lemon Laws ohne vorheriges Schiedsverfahren möglich. Washington D.C. ist ein extremes Beispiel für die Unternehmerfreundlichkeit des amerikanischen Gewährleistungsrechts, denn der Käufer muss dem Unternehmer zunächst vier Mal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, dann muss er seinen Fall bei einem gesetzlich festgelegten Schiedsgericht anhängig machen, und erst dann darf er seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Bei der direkten Gegenüberstellung der verschiedenen Gewährleistungsrechte wird abschliessend folgende Bilanz gezogen: Das amerikanische Gewährleistungsrecht ist ingesamt unternehmerfreundlicher als das deutsche Pendant des BGB, wobei Washington D.C. eine Sonderstellung einnimmt. Aus Verbrauchersicht hat der deutsche Käufer objektiv wohl das bessere Los gezogen: auch wenn er mehr bezahlt, so dürfte der umfangreichere Rechtsschutz den höheren Kaufpreis ausgleichen. * Die Verfasserin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Passau im 5. Semester. Dieser Bericht entstand während ihres Aufenthalts in Washington D.C., wo sie bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP unter der Leitung von Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Attorney at Law, ein zweimonatiges Praktikum absolvierte. Sie berichtete über Lemon Laws auch im GALJ :: ReferendaRRaum und regelmäßig über aktuelle amerikanische Rechtsentwicklungen im German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch Jura-Blog. Zitierweise / Cite as: Goetze, Gewährleistung für KFZ in U.S.A. und Deutschland, 14 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/lemonlawsGoetze2005.shtml Zur Hauptseite: www.AmRecht.com |