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© 1991-2017 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA


Inkasso als Falle für Rechtsanwälte

von Clemens Kochinke * und Mirko Czechleba **
Erstveröffentlichung 15. September 2004

Der Fair Debt Collections Practice Act (FDCPA) ist ein Bundesgesetz, welches das außergerichtliche Inkassowesen regelt. Der Gesetzgeber erkannte, dass missbräuchliche Forderungseintreibungspraktiken überhand nahmen, die einzelstaatenrechtlich nicht mehr einzudämmen waren. Neben dem Schutz des Schuldners nach 15 USC § 1692 (e) bezweckt der FDCPA auch den Schutz der Forderungseintreiber im Wettbewerb, die nicht auf missbräuchliche Praktiken zurückgreifen.

Heute erweist sich das Gesetz als Falle im Rahmen der Forderungseintreibung, auch für Rechtsanwälte, da insbesondere die Täuschungsmerkmale der Schuldnerschutzvorschriften regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen der Schuldner führen. Nach der Rechtsprechung wird auf den dümmsten Verbraucher abgestellt, was das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks als den unsophisticated consumer standard definierte, Gammon v. GC Services, 27 F.3d 1254 (7th Cir. 1994), so dass selbst normal erscheinende Korrespondenz als rechtswidriger und haftungsauslösender Inkassoversuch gelten kann.

I.   FDCPA erfasst Rechtsanwälte

Das Gesetz erfasst zur Überraschung vieler auch Rechtsanwälte. Mittlerweile hat eine umfassende Judikatur den Anwendungsbereich des FDCPA konkretisiert. Das Gesetz ist nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch im transatlantischen Verkehr zu beachten.

Dieser Schadensersatzfalle müssen sich auch Rechtsanwälte in Deutschland bewußt sein. Ursprünglich sollten Rechtsanwälte nicht dem FDCPA unterfallen. Die Rechtsprechung der Gerichte führte jedoch dazu, dass der FDCPA auf sie Anwendung findet. Insofern ist Vorsicht geboten, da es sich viele Schuldner angeeignet haben, ihrem Gläubiger und dessen Inkassobevollmächtigten mit Hilfe des FDCPA Steine in den Weg zu legen. Beratungsdienste spezialisieren sich auf die Verfolgung von Verstößen; siehe auch Surviving Debt, A Guide for Consumers, Boston (2002).

Im Falle einer Klage gegen einen Rechtsanwalt wegen einer Verletzung des Gesetzes muss der Kläger - neben der rechtswidrigen Bedrohung oder Täuschung - lediglich aufzeigen, dass die Forderungseintreibung ein wesentlicher, aber nicht notwendigerweise hauptsächlicher Teil des Tätigkeitsbereichs des Rechtsanwalts ist, Blakemore v. Pekay, 895 F. Supp.972 (N.D. III. 1995). Diese Voraussetzungen dürften bei vielen Kanzleien vorliegen, die im Bereich des Zivilrechts tätig sind.

Für Kanzleien mit deutschem und amerikanischen Standorten kann der FDCPA besonders relevant sein. Während amerikanische Kanzleien keine Mahnabteilungen besitzen, gehören diese bei deutschen Kanzleien oft zum Basisgeschäft. Unbeantwortet ist bislang die Frage, ob eine US-deutsche Kanzlei sich die Inkassotätigkeit der in Deutschland befindlichen Rechtsanwälte zurechnen lassen muss und damit die amerikanische Sozietät automatisch als Forderungseintreiber (Debt Collector) i.S.d. FDCPA angesehen wird. Dies würde dazu führen, dass die amerikanischen Partner, selbst wenn sie bislang noch nicht im Bereich der nichtgeschäftlichen Forderungen Inkasso betrieben haben, unmittelbar den verschärften Anforderungen des FDCPA genügen müssen. Selbst das Risiko der Zurechnung der Inkassotätigkeit im Nicht-Verbraucherbereich auf die verbraucherbezogene für den Zweck des FDCPA ist in der Entwicklung des Fallrechts nicht auszuschließen.

Dass das Gesetz keine territoriale Beschränkung vorsieht, und vielmehr eben als Bundesgesetz mit einzelstaatsübergreifender Wirkung konzipiert ist, spricht ebenso wie die Einrichtung einer besonderen Hotline der Federal Trade Commission bei Fällen im internationalem Umfeld für die Anwendbarkeit des FDCPA auf transatlantische Kanzleien und die Zurechenbarkeit einer deutschen Mahnabteilung auf gelegentliche Forderungsaktivitäten einer US-Kanzleiniederlassung.

II.   Einschränkung durch den Begriff der Schuld (Debt)

Der weite Anwendungsbereich des FDCPA erfährt jedoch eine Einschränkung durch den Begriff der Schuld (Debt), also der jeweils einzutreibenden Forderung. In Oldroyd v. Associates Consumer Discount Company/PA, 863 F. Supp. 237 (E.D. Pa. 1994) wurde entschieden, dass unter dem Begriff der Schuld jede monetäre bestehende oder behauptete Verbindlichkeit aus einvernehmlichen Transktionen zu verstehen ist, die der Schuldner primär für persönliche, familiäre oder häusliche Zwecke tätigt. Wie weit diese Einschränkung geht, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Anhand der Entscheidungen in Sachen Mendez v. Apple Bank for Sav., 143 Misc. 2d 915, 541 N.Y.S.2d 920 (City Civ. Ct. 1989) und First Gibraltar Bank, FSB v. Smith, 62 F.3d 133 (5th Cir. 1995) kann man ersehen, dass zumindest Ansprüche aus Verträgen mit einem rein geschäftlichen Hintergrund nicht von der FDCPA-Definition der Debt erfasst werden. Einschlägig wären daher jedenfalls die meisten Ansprüche auf Geldzahlungen aus Kauf, Dienstvertrag, Werkvertrag, Miete, Leasing und Verbraucherkreditvertrag, soweit sie nicht den geschäftlichen Bereich betreffen.

III.   Vereinbarkeit der Vorgehensweise deutscher Rechtsanwälte mit dem FDCPA

Die unter deutschen Rechtsanwälten wohl allgemein übliche Vorgehensweise zur Realisierung einer Geldschuld kann den FDCPA verletzen und zur Haftung des Rechtsanwalts führen. Üblich ist es, den jeweiligen Schuldner mit einem anwaltlichen Schreiben an seine Zahlungspflicht zu erinnern. Danach wird in der Regel in einem weiteren Schreiben eine Frist zur Zahlung gesetzt, um den Schuldner in Verzug zu setzen und der Pflicht zur Tragung der Prozesskosten nach §93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis zu entgehen. Obwohl eine weitere Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht notwendig ist, ist sie in der anwaltlichen Praxis nicht unüblich. Erst dann wird die Klageschrift oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht. §15 a EGZPO spielt im transatlantischem Verkehr keine Rolle, so dass der Einigungsversuch vor einer Gütestelle und das Mahnverfahren bei den nachfolgenden Erörterungen außer Betracht bleiben.

1.   Schriftliche Zahlungsverweigerung

Sollte der Schuldner dem Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt haben, dass er es ablehne, seine Schuld zu begleichen, und zum Ausdruck bringen, dass er keine weitere Kommunikation mehr wünscht, muss dies der Rechtsanwalt nach 15 USC §1692c(c) beachten, es sei denn, dass er oder der Gläubiger der Forderung beabsichtigt, einen Vergleich abzuschließen. Demzufolge kann der Rechtsanwalt nach Erhalt eines derartigen Schreibens nur zur Einleitung des Mahn- oder Klageverfahrens schreiten oder einen Vergleich abschließen. Jede weitere Zahlungsaufforderung würde den FDCPA verletzen und eine Haftung des Rechtsanwalts auslösen. Die Höhe dieser Haftung richtet sich gemäß 15 USC §1962k (b)(1) nach der Häufigkeit und Beharrlichkeit der einzelnen Verletzungshandlungen.

2.   Hinweise auf Briefumschlägen

Bei Schreiben an den Schuldner dürfen auf einem Briefumschlag, abgesehen von der Anschrift des Rechtsanwalts, keine weiteren Hinweise oder Symbole gebraucht werden. Am 28. Juli 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Goswami v. American Collections Enterprise, Inc. jedoch, dass die falsche Bezeichnung auf dem Umschlag als Eilsache / Priority Letter i.S.d. 15 USC §1692f(8) harmlos und rechtsunschädlich ist.

3.   Informations- und Belehrungspflichten

Weiterhin werden auch inhaltlich besondere Anforderungen an die Mahnschreiben eines Inkassobevollmächtigten und damit auch an die eines Rechtsanwalts gestellt. Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Kommunikation mit dem Schuldner muss diesem gemäß 5 USC §1962a(1)-(5) eine Nachricht gesendet werden, die den Betrag der Schuld, den Namen des Gläubigers und diverse Belehrungen enthält. Besonders zu beachten ist, dass dies auch dann erforderlich ist, wenn die notwendigen Informationen bereits Gegenstand einer ersten Korrespondenz waren oder der Schuldner die Schuld in der Zwischenzeit schon beglichen hat.

4.   Ankündigung einer Klageerhebung

In dem Fall Whayne v. United States Department of Education, 915 F. Supp. 1143, 107 Ed. Law Rep. 678 (D. Kan. 1996) wurde entschieden, dass in einem Schreiben an den Schuldner mit einer Klageerhebung nur dann gedroht werden darf, wenn diese von dem Gläubiger bei Nichtzahlung wirklich beabsichtigt ist.

In dem bereits angesprochenen Fall Goswami v. American Collections Enterprise, Inc., s.o., entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks, dass der Hinweis in einem Mahnschreiben auf die einmalige Möglichkeit, einen Vergleich abschließen zu können, ein Verstoß gegen 15 USC §1692e(10) sei. Ein naiver Schuldner könne tatsächlich glauben, dass dies seine letzte Chance für einen Vergleich bedeute. Daher stelle der Hinweis eine schuldnerschutzwidrige Täuschung dar.

Die Androhung von strafrechtlichen Schritten war auch ohne dieses Gesetz bedenklich, da eine Strafanzeige als Mißbrauch gelten kann. Der Mißbrauch unterliegt gesonderten Sanktionen, die außerhalb dieser Darstellung liegen.

5.   Ordnungsgemäße Klageerhebung

Der FDCPA stellt auch gewisse Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gegen einen Schuldner, 15 USC §1692 (e). Klagen, deren Streitgegenstand Grundstückseigentum betreffen, dürfen nur in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem das Grundstück belegen ist, Dun & Bradstreet, Inc. v. McEldowney, F. Supp. 257 (D. Idaho 1983). In den übrigen Fällen ist der Gerichtsbezirk zuständig, in dem der Schuldner den jeweiligen zugrundeliegenden Vertrag unterzeichnete oder zur Zeit der Klageerhebung wohnte, 15 USC §1692i (a)(2). Da dies, bis auf den Ort der Vertragsunterzeichnung, den Regelungen der §§12 ff. ZPO entspricht, dürfte es zumindest in diesem Bereich wenig Ungewohntes geben.

Besonders beachtenswert ist, dass die Ankündigung einer Klagerhebung im Forderungsschreiben binnen einer bestimmten Frist als täuschend gewertet und haftungslösend wirken kann, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Dasselbe gilt für den Hinweis auf Rechtsfolgen, die drastischer als beabsichtigt erscheinen, beispielsweise Gesamtvermögensverlust infolge von Vollstreckungsmaßnahmen, vgl. Oglesby v. Rotche, 1993 WL460841 (N.D.Ill. 1993).

6.   Das Merkmal der Täuschung

Die einfache Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Klagandrohung kann nach dem US-Gesetz bereits den haftungsauslösenden Tatbestand erfüllen. Das Gesetz verbietet neben falschen auch täuschende und irreführende Erklärungen des Gläubigervertreters. Nachdem Inkassoorganisationen Schuldnern nicht mehr in das Schienbein schlagen lassen, stellt das Merkmal der Täuschung heute in der Praxis den roten Faden dar, von dem die Auslegung des gesamten Gesetzes geleitet wird.

Schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hatte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission diese Merkmale angewandt, sodass auf eine bis ins Jahr 1938 zurückreichende Judikator zurückgegriffen werden kann, vgl. Baker v. G.C. Services Corp., 677 F.2d 775, 778 (9th Cir. 1982); National Consumer Law Center, Fair Debt Collection 5.7.1.1, 5.7.1.2, Ch. 8, (Boston 2002). Die FDCPA-Definition ist der des FTC-Gesetzes entlehnt, vgl. 15 U.S.C. 45; Jeter v. Credit Bureau, Inc., 760 F.2d 1168 (11th Cir. 1985).

Anders als beim Common Law-Betrug setzt die Täuschung nach Bundesrecht keinen Nachweis einer mens rea voraus: Ein Vorsatz ist ebenso wenig verlangt wie die Kenntnis der Falschheit, National Consumer Law Center, Fair Debt Collection 4.2.5, aaO. Gutgläubigkeit entlastet nicht. Allein die Fähigkeit oder Tendenz zur Täuschung reicht. Der Eintritt des Erfolgs ist lediglich zur Schadensermittlung notwendig. Aus diesem Grunde stellen auch die Wahrheit einer Aussage oder der Gebrauch aufgeblasener Redewendungen keine Entlastung dar, es sei denn, die durch sie hervorgerufene Irreführung war täuschungsungeeignet. Nach Jeter v. Credit Bureau, Inc., 760 F.2d 1168 (11th Cir. 1985) soll die Gesetzesnorm auch den Dümmsten schützen. Hingegen kann das Vorenthalten von Informationen den Haftungstatbestand erfüllen, Tashof v. FTC, 437 F.2d 707 (D.C. Cir. 1970); Bice v. Merchants Adjustment Service, Clearinghouse No. 41,265 (S.D.Ala. 1985). Allerdings erstreckt sich die das letzte Verbot nicht auf einen unterlassenen Hinweis auf die Nichtzulassung des Gläubigerbevollmächtigten im Schuldnerstaat, Sakuma v. First Nat'l Credit Bureau, Clearinghouse No. 45,756 (D.Hawaii 1989).

Mit dem Inkrafttreten des FDCPA galt diese Rechtsprechung als das Fundament, auf dem die weitere Rechtsprechung aufbauen sollte. Nach Crossley v. Lieberman, 90 B.R. 682 (E.D. Pa. 1988) gab es "neue Spielregeln ... Ein Anwalt, der gegen einen Schuldner vorgeht, ... muss die Wahrheit sprechen." Beispielsweise kann die fehlerhafte Darstellung der Rechte eines Schuldners gegen das Gesetz verstossen, Juras v. Aman Collection Service, Inc., 829 F.2d 739 (9th Cir. 1987); Michael, FTC Informal Staff Letter (Sept. 22, 1988).

IV.   Verjährung bei Verletzung des FDCPA

Eine Klage gegen einen Inkassobevollmächtigten wegen einer Verletzung des FDCPA kann ein Schuldner bei jedem zuständigen Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, ohne Rücksicht auf den Klagebetrag oder einem anderen zuständigen Gerichtsstand, innerhalb eines Jahres von dem Tage der Verletzung an erheben (15 USC §1692k(d)).

V.   Stetige Weiterentwicklung

Heute werden die Verbraucherschutzbestimmungen des Gesetzes oft als unzureichend bezeichnet. Forderungseintreiber sind den Gerichten und Verbraucherschutzbehörden meist einen Schritt voraus. Wegen der strengen Anforderungen, die der FDCPA an die Inkassobevollmächtigten bei der Forderungseinziehung stellt, arbeiten jene laufend an Möglichkeiten, das Gesetz zu umgehen, um weiterhin den größtmöglichen Druck auf den Schuldner auszuüben. Neuerdings bietet das US-Unternehmen Star38.com Inkassobevollmächtigten falsche Caller-IDs an. Das Inkassobüro kann damit den Schuldner unter der Telefonnummer von Verwandten oder Dritten anrufen und selbst unerkannt bleiben. Die Bedienung erfolgt über ein Webinterface, in dem man die eigene Nummer, die des Schuldners sowie die scheinbare Anrufer-Nummer eingibt. Weitere Informationen zu dem Caller ID Spoofing on Demand-System enthält ein Interview mit dem Geschäftsführer von Star38.com.

Da die Gerichte gegen Innovationen, die den Gesetzeszweck umgehen, mit Nachdruck vorgehen und an Rechtsanwälten das beste Exempel statuiert werden kann, sind die Bestimmungen des FDCPA besonders bedeutsam, und das gilt erst recht für den internationalen Forderungsverkehr.

Diese Darstellung ist lediglich auf einen kleinen Fragenkreis beschränkt. Eine umfassende Einführung in das Bundesgesetz und ergäzende einzelstaatliche Verbraucherschutzbestimmungen findet sich im Anwaltshandbuch Fair Debt Collection.


*   Der Verfasser ist nach Studien in Deutschland, England und den Vereinigten Staaten und Zulassungen bis zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten Attorney at Law und Rechtsanwalt in der Washingtoner Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, der er als Partner seit 1984 angehört.
**   Der Verfasser studierte von 1996 bis 2002 Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Seite November 2002 ist er Rechtsreferendar am Landgericht Essen und wird voraussichtlich im Dezember 2004 die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegen. Derzeit verbringt er die Wahlstation in der Wahlstation in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington. Seine Interessensschwerpunkte bilden das Kartell-, Wettbewerbs-, Gesellschafts- Handels- und allgemeine Zivilrecht.


Cite as: Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/inkasso2004.shtml (15. September 2004).


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