Articles Edition
Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA |
Internet Domain-Namenvon Andreas Guenther *Erstveröffentlichung Sommer 1996 Es war abzusehen, daß zunehmend Konflikte um Domain-Namen und Markenrechte entstehen würden. Als spektakuläre Fälle sind beispielsweise die Streitigkeiten um McDonalds.com und um MTV.com bekannt. In den USA soll die Ende 1995 eingeführte Vergabepolitik von Network Solutions, Inc. (NSI), die im Auftrag der National Science Foundation und des Internet Network Information Center (InterNIC) für die Vergabe der US Domain-Namen zuständig ist, dazu führen, daß die Namensvergabe nicht mit Markenstreitigkeiten belastet wird (s. hierzu aus US-amerikanischer Sicht ausführlich Tech Tips vom 1.7.96 in CompuServe, Legal Forum GO LEGAL, Lib. 2 "Computer/Tech Law"). Domain-Namen werden zwar weiterhin zunächst nach dem "first-come-first-served" Prinzip vergeben. Ein Dritter kann den Domain-Namen jedoch "angreifen", indem er eine Markeneintragung geltend macht und nachweist. Kann der ursprüngliche Domain-Namen-Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nachweisen, daß auch er ein Markenrecht auf diesen Namen besitzt (die Marke kann in einer anderen Kategorie und grundätzlich irgendwo auf der Welt eingetragen sein), so wird der Domain-Name zunächst einmal abgeschaltet und "auf Eis gelegt", bis sich die Parteien geeinigt haben oder ein Gericht entschieden hat. Zur Zeit sind in den USA mindestens vier Verfahren anhängig, in denen betroffene Domain-Namen-Inhaber diese Politik von NSI angegriffen haben. Im Falle Roadrunner Computer Systems, Inc. v. Network Solutions, Inc. hat ein District Court in Virginia die Vergabepolitik Ende Juni grundsätzlich bestätigt, die es NSI ermöglichen soll, sich aus den Namensstreitigkeiten selber weitgehend herauszuhalten. Roadrunner Computer Systems (RSI) hatte seit 1994 den Domain-Namen Roadrunner.com inne. Ende 1995 machte Warner Bros. geltend, Road Runner als Marke für Spielzeug eingetragen zu haben. RSI konnte für Roadrunner zunächst keine Markeneintragung nachweisen und eine solche auch nicht binnen 30 Tagen beibringen. Der Versuch, eine solche Eintragung binnen kürzester Zeit noch in Tunesien zu erlangen, scheiterte; in den USA dauert eine Eintragung ohnehin etwa ein Jahr. Der Domain-Name wurde zunächst abgeschaltet. RSI klagte nun im März 1996 gegen NSI auf Wiedereinräumung des Domain-Namens. Die Klage wurde jedoch Ende Juni abgewiesen: Es sei Sache von RSI und Warner Bros., die Streitigkeit untereinander auszufechten und zu klären, wer welche Rechte an dem Namen innehat; solange bestünden keine Ansprüche gegen NSI. Für die Praxis empfiehlt sich derzeit, Domain-Namen rechtzeitig anzumelden und als Teil strategischer Marketing- und Corporate ID-Planung zu verwalten sowie selber als Marke in den USA und Europa eintragen zu lassen. Das US Patent and Trademark Office in Washington D.C. hat unter dem Titel "Registration of Domain Names in the Trademark Office" ein Informationsblatt veröffentlicht. Historical Links: * Andreas Gü¼nther, LL.M. studied law and economics at the University of Bayreuth, Germany, obtained a masters degree from the University of London, Great Britain and worked as a tutor and research assistant at the University of Munich, Germany. He is presently a Rechtsreferendar with Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington D.C. and will start pactising law in Munich, Germany in November 1996 with Antoine & Schneider. He is a member of the "Deutsche Gesellschaft fü¼r Informatik und Recht e.V." and the "Deutsche EDV-Gerichtstag e.V.". He authored several articles on computer-assisted legal instruction, expert systems, data protection, product liability and software protection and is co-editor of a Newsletter on "EDV-Recht" published via Recht-Online on CompuServe, GO RECHT. |