Articles Edition
Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges In English: German Law Authors / Verfasser Wahlstation Washington © 1991-2015 C. Kochinke, Rechtsanwalt u. Attorney at Law, Washington, DC, USA |
Der ElektroklecksZuerst veröffentlicht: Fri, 14 Juli 2000Von Kerstin Grote* Nicht nur das deutsche Rechtssystem, sondern auch Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten fordern die schriftliche Niederlegung bestimmter Rechtsgeschäfte. Um Produkte weltweit anbieten zu können und der Vertragspartei trotzdem hohe Reisekosten und großen Zeitaufwand zu ersparen, werden Vertragsverhandlungen oftmals unter Benutzung elektronischer Medien geführt. Verträge werden abgeschlossen, ohne daß die Parteien sich jemals begegnet sind, um Vertragsdokumente zu unterzeichnen. Eine gesetzliche Voraussetzung der schriftlichen Vertragsniederlegung bedeutet daher ein Hindernis für den elektronischen Handel auf nationaler wie internationaler Ebene. Die US-amerikanische "National Conference of Commissioners on Uniform State Laws" (Ausschuß zur Vereinheitlichung einzelstaatlicher Gesetze) hat deshalb im Juli 1999 den Uniform Electronic Transaction Act (UETA) als Modellgesetz vorgelegt. Durch eine einheitliche Gesetzgebung in den Einzelstaaten sollen rechtliche Hürden für den elektronischen Handel, insbesondere der E-Commerce-Branche, abgebaut werden. Das Modell ist bereits in Pennsylvania, California, Florida, North Carolina, Idaho, Indiana, Kentucky, Nebraska, South Dakota, Ohio, Arizona und Utah Gesetz geworden und soll auch in Minnesota, Oklahoma, Maryland, Virginia und Vermont angenommen werden. Der UETA erfaßt alle elektronischen Dokumente, die von rechtlicher Relevanz zwischen zwei oder mehreren Personen in privaten, geschäftlichen oder behördlichen Angelegenheiten sind. Es kann sich um eine vollständig oder nur teilweise elektronisch durchgeführte Angelegenheit handeln; ausgenommen sind lediglich Dokumente wie Testament und Erbvertrag. Anwendbar ist der UETA, wenn sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, das Geschäft mittels elektronischer Medien durchzuführen. Dieses Einverständnis kann konkludent erklärt werden, indem die Parteien auf elektronischem Weg kommunizieren, zum Beispiel im Internet Waren anbieten und bestellen. Da der UETA auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit basiert, kann jede Partei ihre Zustimmung jederzeit für die Zukunft zurücknehmen. Durch den UETA werden keine neuen Formerfordernisse aufgestellt oder der Geschäftsablauf verändert, stattdessen wird es den Vertragsparteien trotz Benutzung elektronischer Medien ermöglicht, bestehende gesetzliche Formerfordernisse zu erfüllen. Dadurch soll verhindert werden, daß bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen eine Vertragspartei die Erbringung der vereinbarten Leistung unter Hinweis auf fehlende rechtliche Durchsetzbarkeit zurückweist. Die Voraussetzung einer schriftlichen Aufzeichnung ist nach §§ 2,7 des UETA bereits gegeben, wenn Informationen in einem elektronischen Medium wie Faksimile, Email, Voicemal aufgezeichnet und in abrufbarer Form gespeichert sind. Eine Dokumentenunterzeichnung liegt vor, wenn Töne oder Symbole in logischer Verbindung mit einer Aufzeichnung stehen, indem zum Beispiel eine Partei ihren Namen unter eine Email tippt oder auf einer Webseite ein Icon anklickt. Der UETA enthält zudem Hinweise, inwieweit ein Unternehmen, das Produkte im Internet anbietet, seine E-Commerce-Webseite aufbauen soll. Ein elektronisch durchgeführtes Rechtsgeschäft ist aufgrund Nichteinhaltung der Formerfordernisse unwirksam, wenn das E-Commerce-Unternehmen seine Webseite derart konstruiert, daß der Empfänger daran gehindert wird, die Vertragsaufzeichnung auszudrucken oder abzuspeichern. Auch Webseiten, die Vertragsbedingungen enthalten müssen, auszudrucken sein, andernfalls sind diese unwirksam.(§ 8 UETA) Der UETA regelt aber nicht, ob der Adressat die Webseiten nach Vertragsbedingungen durchforsten muß, oder die Webseiten so gestaltet sein müssen, daß alle für den jeweiligen Vertrag relevanten Bedingungen auf einmal auszudrucken oder herunterzuladen sind. Insofern besteht eine Regelungslücke. Der UETA spricht auch das Problem von Übertragungsfehlern an. Haben die Vertragsparteien eine Sicherheitsüberprüfung zur Entdeckung von Fehlern vereinbart und hätte ein vereinbarungsgemäß durchgeführter Sicherheitscheck einen Fehler entdeckt, trägt die Partei, die es versäumte die Sicherheitsmaßnahme durchzuführen, das Risiko eines Datenverlustes bei der Übertragung. Ist zwischen den Vertragsparteien kein Sicherheitscheck vereinbart, enthält der UETA eine Schutzbestimmung für Privatpersonen, die Vertragsverhandlungen mit dem "elektronischen Vertreter" eines E-Commerce-Unternehmens führten. Die Privatperson enthält das Recht den Fehler zu berichtigen, indem unverzüglich das Unternehmen informiert und das fälschlich erhaltene Produkt zurückgegeben wird. Auf dieses Rückgaberecht kann die Privatperson nicht verzichten. Eine Vermeidung dieser Schutzbestimmung ist nur möglich, wenn das Unternehmen eine automatische Fehlerbehebung oder ein fehlervorbeugendes Verfahren, zum Beispiel mittels eines Bestätigungsbildes mit den Details des Kaufvertrages, installiert. Der UETA will E-Commerce-Unternehmen anregen, Schutzvorkehrungen zu treffen, die es Kunden ermöglichen fehlerhaft versandte elektronische Nachrichten zu berichtigen oder zu verhindern. Ziel des UETA ist es letztlich eine flexiblere Art und Weise des Produkt- oder Dienstleistungsangebotes zu ermöglichen sowie zu verdeutlichen, daß der E-Commerce-Handel ein nicht mehr hinwegzudenkender, wachsender Markt ist. *Kerstin Grote received her law degree from University of Hannover, Germany, in 1997. In the summer of 2000 she was interning with Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, Washington D.C. Return to Main Page |