Titelschutz für Bücher in den USA
von Heidi Förster*
Erstveröffentlichung: 1. Februar 2006
Der Schutz von Buchtiteln gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte ist in Deutschland und den Vereinigten Staaten unterschiedlich ausgeprägt. Während er im deutschen Rechtssystem ausdrücklich geregelt ist, ist die Rechtslage in den Vereinigten Staaten unsicher und die Vorgehensweise zur Erreichung eines Titelschutzes experimentell. Der Aufsatz erläutert rechtsvergleichend den Schutz von Buchtiteln und die sich hieraus für den Titelschutz ergebenden Probleme. Abschließend zeigt er potentielle Lösungsansätze zur Erreichung eines gewissen Schutzes auch nach amerikanischem Recht auf.
I. Rechtslage in Deutschland
Der Schutz von Buchtiteln unterfällt nach deutschem Recht dem Markengesetz. Nach §1 Nr.2 MarkenG ist das Markenrecht auf geschäftliche Bezeichnungen anwendbar, wobei gemäß §5(1) und (3) MarkenG auch der Werktitel eine geschäftliche Bezeichnung in diesem Sinne darstellt. Unter Werktiteln sind nach §5(3) MarkenG wiederum Namen und besondere Bezeichnungen von Druckschriften zu verstehen. Damit ist der Buchtitel als Name bzw. besondere Bezeichnung einer Druckschrift im deutschen Recht ausdrücklich nach dem Markengesetz geschützt.
Hieraus folgt zum einen, dass mit dem Erscheinen des Buches ein Markenrecht an dem Buchtitel entsteht. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung rechtlich anerkannt, dass ein Schutz des Buchtitels in Deutschland bereits im Vorfeld, das heißt während der Entwicklung und Produktion des Buches erlangt werden kann. Dies geschieht durch eine öffentliche Ankündigung des Werkes unter seinem Titel (sog. Titelschutzanzeige). Die Titelschutzanzeige bewirkt, dass der Zeitrang des Schutzes vorverlegt wird, sofern die Anzeige in branchenüblicher Weise erfolgt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk tatsächlich erscheint. Die Titelschutzanzeige gibt dem Herausgeber also die Möglichkeit, den Titel quasi zu reservieren.
II. Rechtslage in den Vereinigten Staaten
In den Vereinigten Staaten ist der Titelschutz anders ausgestaltet als in Deutschland. Eine der in Deutschland geregelten Titelschutzanzeige vergleichbare Regelung zur Präklusion Dritter existiert im amerikanischen Rechtssystem nicht. Dennoch ist ein gewisser Schutz von Buchtiteln auch nach amerikanischem Recht grundsätzlich erreichbar, wobei die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes im Einzelnen sehr strittig sind. In Betracht zu ziehen sind hierzu die Regelungen zum Urheberrecht, Markenrecht sowie zum Wettbewerbsrecht.
1. Urheberrecht
Das amerikanische Urheberrecht ist auf Bundesebene im Copyright Act 1976 (Title 17 U.S.C.) geregelt, vgl. auch Carolin Schosser, Die historische Entwicklung des Urheberrechts in den USA.
Gegenstand des Urheberrechts ist gemäß 17 U.S.C. §102 das originäre schöpferische Werk in seiner konkret zum Ausdruck gekommenen Form. Unter einem solchen Werk ist nach dieser Vorschrift auch ausdrücklich ein literarisches Werk zu verstehen. 17 U.S.C. §102(b) setzt jedoch außerdem fest, dass sich der Schutzbereich des Urheberrechts nicht auf bloße Ideen und Konzepte des Autors erstreckt; erfasst wird nur die vom Autor gewählte originäre Äußerung der Ideen und Konzepte, der Inhalt des Buches in seiner entäußerten Form. Voraussetzung dafür, dass ein Werk dem Schutz nach den urheberrechtlichen Vorschriften unterfällt, ist daher, dass das Werk ein bestimmtes Maß an schöpferischer Gestaltung in Form originärer Ausdrucksweise beinhaltet. Dieses Merkmal ist nach allgemeiner Ansicht bei einzelnen kurzen Sätzen oder einem einzelnen Slogan nicht erfüllt, so dass diese durch das Urheberrecht nicht geschützt werden. Veröffentlichungen des Urheberrechtsamts, Copyright Office, sowie diverse Gerichtsentscheidungen haben zudem klar gestellt, dass der Titel eines Buches als solcher einem einzelnen kurzen Slogan gleichzustellen ist - mit der Folge, dass er für sich betrachtet ebenfalls nicht das für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Maß an schöpferischer Gestaltung beinhaltet.
Der Titel eines Buches selbst ist deshalb nicht nach den Vorschriften zum Urheberrecht geschützt.
2. Markenrecht
Das Markenrecht ist in den Vereinigten Staaten sowohl auf Bundesebene als auch einzelstaatlich geregelt. Der Lanham Act von 1946 und der Trademark Revision Act von 1988 , 15 U.S.C. §§1051-1127, beinhalten den bundesrechtlichen Schutz sowie die bundesstaatliche Registrierung für Marken. Ergänzend zum Bundesrecht ist der in den Einzelstaaten geregelte Schutz anwendbar. Damit können Marken sowohl auf Bundes- als auch auf einzelstaatlicher Ebene registriert werden. Es besteht außerdem sowohl auf Bundes- als auch auf einzelstaatlicher Ebene ein Schutz für nicht registrierte Marken, der sich allein aus deren Gebrauch heraus ergibt, vgl. auch Thorsten Dardat, Gebrauchsfähigkeit einer Marke nach US-Recht und Matthias Peter, Markenverletzung und unlauterer Wettbewerb.
Sinn und Zweck des amerikanischen Markenrechts besteht darin, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, verschiedene Produkte einer bestimmten Bezugsquelle zuordnen und diese Produkte von Produkten anderer Hersteller abgrenzen zu können. Zugleich soll das Markenrecht dem Hersteller ermöglichen, dass sein Produkt und nicht eine Kopie seines Konkurrenten gekauft wird und damit er selbst und nicht sein Konkurrent die reputationsbedingte finanzielle Entlohnung für das gewünschte Produkt erhält.
Gegenstände des Markenrechts sind im Hinblick auf diesen Schutzzweck Worte, Begriffe, Slogan, Embleme, Bezeichnungen jeder Art, die dazu geeignet sind und vom Hersteller dazu genutzt werden, die Identifizierung seines Produktes und die Unterscheidung der Herkunft seines Produktes von der Herkunft anderer Waren zu ermöglichen. Wesentliches Merkmal einer Marke ist daher die in ihr enthaltene Unterscheidungskraft, distinctive character.
Damit erstreckt sich das Markenrecht anders als das Urheberrecht auch auf bloße Namen, kurze Sätze und andere Symbole, sofern sie das Merkmal der Unverkennbarkeit aufweisen. Das Markenrecht schützt folgerichtig grundsätzlich nicht lediglich beschreibende, descriptive, oder generelle Begriffe, generic terms, und Bezeichnungen, denen das Merkmal der Unverkennbarkeit gerade fehlt und deren Verwendung von den Konkurrenten zur Beschreibung ihrer Güter erforderlich ist, so dass sie jedem frei zugänglich bleiben müssen.
Ein lediglich beschreibender Begriff kann jedoch ausnahmsweise zu einer nach Markenrecht geschützten Bezeichnung werden, wenn ihm eine über das beschreibende Element hinausgehende Bedeutung, secondary meaning, zukommt. Eine derartige weitergehende Bedeutung kann sich aus einer gewissen Nutzungsdauer, dem Verkauf des die Marke beinhaltenden Produktes und der besonderen Vermarktung der Ware ergeben. Sie wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Öffentlichkeit den beschreibenden Begriff nicht mehr nur in seiner sprachlichen Bedeutung wahrnimmt, sondern mit ihm eine ganz bestimmte einzelne Bezugsquelle verbindet.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Buchtitel den gerade dargestellten Anforderungen an eine Marke im Sinne des Markengesetzes entspricht und in welchem Umfang er folglich Schutz nach dem Markenrecht genießt, bedarf es einer Differenzierung zwischen Einzel- und Serientiteln eines Buches.
2.1. Schutz von Einzeltiteln
Ein Einzeltitel liegt vor, wenn der vom Herausgeber gewählte Titel eines Buches lediglich dieses einzelne Buch bezeichnen soll. Es handelt sich damit um einen Titel, der einmalig und für nur ein - wenn auch vervielfältigtes - Werk verwendet wird, so dass eine Registrierung nach dem Markenrecht, die eine fortdauernde Verwendung, continued use, erfordert, von vornherein ausscheidet.
Ein Schutz des Einzeltitels kommt aber zumindest nach dem nicht eingetragenem Markenrecht, common law unregistered marks, in Betracht. Dieser Schutz ergibt sich allein aus dem Gebrauch einer Marke und setzt keine wiederholte Verwendung voraus.
Markenrechte an literarischen Titeln werden grundsätzlich nicht anders behandelt als Markenrechte an anderen wirtschaftlichen Gütern. Daher müssen auch sie die nach dem Markenrecht erforderliche Voraussetzung der Unverkennbarkeit aufweisen, um entsprechenden Schutz zu genießen.
Inwieweit dem einzelnen Buchtitel das Merkmal der Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, ist umstritten.
Die Auffassung der amerikanischen Gerichte, vgl. hierzu Ivan Hoffman, The Protection of Book Titles von 2000, und Teilen der Literatur ist überwiegend davon geprägt, dass einem einzelnen Buchtitel das Merkmal der Unterscheidungsfähigkeit grundsätzlich nicht zukommt. Dem Einzeltitel wird stattdessen zunächst allein der Sinn zugesprochen, den Inhalt des entsprechenden Buches näher zu beschreiben. Er habe hingegen nicht die Funktion, dem Verbraucher die Kenntnis vom Herausgeber des Buches zu ermöglichen.
Die Öffentlichkeit mag mit dem einzelnen Buchtitel ein bestimmtes Buch, einen Autor, einen bestimmten Inhalt eines Buches assoziieren, jedoch nicht, wie für die Anwendbarkeit des Markenrechts erforderlich wäre, anhand des Titels eine Zuordnung zu einem bestimmten Herausgeber eines Buches vornehmen. Nach dieser Ansicht ist im Falle eines Einzeltitels jedes literarische Werk als ein spezifisches, separates und einzelnes wirtschaftliches Gut zu betrachten und nicht als ein unter vielen anderen konkurrierendes Produkt.
Deshalb diene die Wahl des Buchtitels nicht dazu, dieses Buch einer bestimmten Quelle zuzuordnen und damit von anderen Gütern gleicher Art abzugrenzen, sondern allein dazu, den Inhalt des Buches zu beschreiben. Das Merkmal der Unverkennbarkeit soll sogar in den Fällen fehlen, in denen der gewählte Titel nur einen geringen oder sogar gar keinen Bezug zum Inhalt des Buches aufweist und damit der beschreibende Charakter des Titels nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Als Begründung für diese Ausweitung wird das Zusammenspiel des Markenrechts mit dem Urheberrecht angeführt. Während der markenrechtliche Schutz solange besteht, wie die Marke benutzt wird, entfällt der urheberrechtliche Schutz nach einer gewissen Zeit, so dass die Öffentlichkeit dann das Werk reproduzieren und auch den Titel zur Identifizierung des Werkes benutzen darf. Ein Markenrecht an dem Einzeltitel hätte jedoch zur Folge, dass dem Herausgeber des Buches auch nach Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Buch zustünde, da ein Buch mit einem markenrechtlich geschützten Titel nur unter einem anderen Titel veröffentlicht werden könnte.
Handelt es sich damit bei dem Einzeltitel lediglich um eine beschreibende Bezeichnung, so ist für einen Schutz des Titels nach amerikanischem Markenrecht weiter erforderlich, dass der Herausgeber eine über die bloße Bezeichnung des Buches hinausgehende Bedeutung des Titels nachweisen kann. Diese kann sich vor allen Dingen aus einer besonderen Vermarktung des Buches ergeben und wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Öffentlichkeit den bestimmten Titel nicht mehr nur in seiner literarischen Bedeutung wahrnimmt, sondern mit ihm eine bestimmte einzelne Herkunftsquelle verbindet.
Mittlerweile mehren sich jedoch die Stimmen, die dem Einzeltitel die Funktion der Unterscheidungsfähigkeit zuerkennen und einen markenrechtlichen Schutz des Einzeltitels daher befürworten. Diese Ansicht wird damit begründet, dass auf dem Buchmarkt wie auf jedem anderen Markt für Konsumgüter ein legitimes Interesse daran bestehe, eine Unterscheidung des eigenen Produkts von Produkten anderer zu ermöglichen. Dies zum einen deshalb, weil es bei der Verwendung von Buchtiteln genauso wie bei jeder anderen Bezeichnung von Produkten zu einer Verwechslungsgefahr beim Verbraucher kommen könne, wenn für unterschiedliche Bücher ähnliche Buchtitel verwendet werden und der Verbraucher nicht mehr erkennen kann, hinter welchem Titel welches Buch steht. Hierdurch würde weiter dem konkurrierenden Herausgeber ermöglicht, die reputationsbedingte Entlohnung des erstmaligen Herausgebers zu erhalten, wenn nämlich der Verbraucher, dem eine Zuordnung eines Buches zu einem bestimmten Titel oder Autor aufgrund der Ähnlichkeit der Titel nicht mehr ohne weiteres möglich ist, versehentlich das Buch des Konkurrenten kauft. Dem Zweck, sowohl den Verbraucher als auch den Herausgeber vor einer derartigen Irreführung zu schützen, diene aber gerade das Markenrecht.
2.2. Schutz von Serientiteln
Ein Serientitel liegt vor, wenn der vom Herausgeber gewählte Titel des Buches nicht lediglich ein einzelnes Buch bezeichnet, sondern für eine ganze Buchserie Verwendung finden soll. Der Schutz von Serientiteln nach dem amerikanischen Markenrecht ist grundsätzlich stärker als der Schutz eines einzelnen Buchtitels. Dies liegt daran, dass Serientitel eine fortdauernde Verwendung erfahren und sie daher als Markenrechte sowohl auf Bundes- als auch auf einzelstaatlicher Ebene grundsätzlich eintragungsfähig sind. Damit der Serientitel dem Schutz des Markenrechts tatsächlich unterfällt, muss der jeweilige Serientitel die Anforderungen einer Marke im Sinne des amerikanischen Markenrechts erfüllen.
Auch bei Serientiteln gehen die Meinungen jedoch hinsichtlich der Frage auseinander, ob das für das Vorliegen einer Marke im Sinne des Markenrechts erforderliche Merkmal der Unverkennbarkeit erfüllt ist.
Teilweise wird die Unterscheidungsfähigkeit des Serientitels generell anerkannt, so dass es eines Nachweises einer über die bloße Bezeichnung des Buches hinausgehenden Bedeutung des Titels nicht bedarf. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Sinn und Zweck des Serientitels nicht allein darin bestehe, den Inhalt des titulierten Buches zu beschreiben, wie dies für den Einzeltitel überwiegend angenommen wird, sondern der Serientitel im allgemeinen darüber hinaus die Funktion habe, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass jedes einzelne Werk, das aus der entsprechenden Serie stammt, der gleichen Herkunftsquelle zuzuordnen ist.
Die Gegenmeinung spricht weder dem Serien- noch dem Einzeltitel eine generelle Unterscheidungskraft zu, sondern sieht die Funktion des Serientitels grundsätzlich in der Beschreibung des Inhalts eines Buches bzw. einer Buchserie erschöpft. Sie verlangt daher auch vom Verwender eines Serientitels den Nachweis, dass dem Titel eine über die bloße Bezeichnung des Buches hinausgehende Bedeutung zukommt, dass also eine Assoziation von Titel und Abstammung des Buches in der Öffentlichkeit stattfindet.
Als Grundvoraussetzung hierfür wird zumindest teilweise gefordert, dass das zweite Werk einer Serie innerhalb einer gewissen Zeitspanne nach Veröffentlichung des ersten Werkes erfolgen muss, damit eine entsprechende Verknüpfung beim Verbraucher überhaupt stattfinden kann.
Von einer anderen Ansicht wiederum wird der Nachweis einer über die bloße Bezeichnung des Buches hinausgehenden Bedeutung des Titels nur in den Fällen gefordert, in denen der konkrete Serientitel aus seiner Natur heraus beschreibend ist, während das Merkmal der Unterscheidungsfähigkeit in den übrigen Fällen eines Serientitels anerkannt wird.
3. Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht ist auf Bundes- und einzelstaatlicher Ebene geregelt, wobei im Bereich des Marken- und Urheberrechts das Bundesrecht und damit insbesondere 15 U.S.C. §1125 zur Anwendung kommt. Das Wettbewerbsrecht ist weiter gefasst als das Markenrecht, welches einen Teilbereich des Wettbewerbsrechts darstellt, vgl. hierzu Band 74, American Jurisprudence 2d, §82. Eine Markenrechtsverletzung ist daher eine mögliche Art des unlauteren Wettbewerbs.
Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts besteht vor allem darin, irreführende Darstellungen im Hinblick auf die Herkunft von Waren zu vermeiden. Damit erfasst das Wettbewerbsrecht verschiedene Rechtsverletzungen, so insbesondere die widerrechtliche Aneignung einer Marke und damit einhergehend das Ausgeben eines Produktes als das eines anderen, passing off. Das Wettbewerbsrecht gibt dem erstmaligen Verwender des betreffenden Produkts in diesen Fällen die Möglichkeit, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Konkurrenten gerichtlich geltend zu machen und sich hierdurch gegen die unlautere Verwendung zu schützen.
Für die Voraussetzungen des Schutzes von Buchtiteln nach dem amerikanischen Wettbewerbsrecht gelten insofern keine anderen Anforderungen als für den wettbewerbsrechtlichen Schutz anderer Produkte.
Der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Buchtitels setzt daher nach der Rechtsdoktrin vom passing off voraus, dass ein Konkurrent für sein Buch den gleichen oder einen ähnlichen Titel verwendet und hierdurch eine Verwechslungsgefahr, likelihood of confusion, bezogen auf die Herkunft des Buches beim Verbraucher schafft. Zudem ist wesentlicher Bestandteil eines Anspruchs nach den wettbewerbsrechtlichen Regelungen, dass der Konkurrent den Titel benutzt, um den goodwill und den Ruf des Herausgebers unlauter zu eigenen Zwecken auszunutzen.
Inwiefern eine betrügerische Absicht des Konkurrenten zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im gerichtlichen Verfahren vom erstmaligen Verwender aufgezeigt werden muss, ist umstritten. Jedenfalls dürfte der Nachweis einer derartigen Absicht zumindest für die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs eine nicht unerhebliche Rolle spielen.
Dem Schutz durch das Wettbewerbsrecht kommt damit letztlich eine gewisse Auffangfunktion zu, indem bestimmte Handlungen, die nach dem Urheberrecht und Markenrecht grundsätzlich erlaubt sind, nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen verboten sein können, sofern sie jemand unlauter zu seinen eigenen Gunsten benutzt.
III. Handlungsmöglichkeiten
Es bleibt also festzustellen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um einen größtmöglichen Schutz des Buchtitels nach amerikanischem Recht zu erreichen.
1. Registrierung beim Markenrechtsamt
1.1. Registrierung des Titels für das Buch bzw. die Buchserie
Hat man einen Buchtitel gefunden, der den Anforderungen des amerikanischen eingetragenen Markenrechts genügt, so sollte man erwägen, ihn als Marke beim Markenrechtsamt, United States Patent and Trademark Office, einer Abteilung des Handelsministeriums in Washington, als Flankenschutz eintragen lassen.
Zwar ist die Registereintragung nicht zwingend erforderlich, um für eine Marke den markenrechtlichen Schutz nach dem Lanham Act zu genießen. Sie gewährt dem Markenrechtsinhaber aber einen stärkeren Schutz insofern, als sie u.a. einen Anscheinsbeweis, prima facie evidence, für die Gültigkeit der Eintragung sowie den fortgesetzten Gebrauch der Marke seit Einreichung des Registrierungsantrags begründet.
Sie erleichtert dem Markenrechtsinhaber ferner die Durchsetzung der gesetzlich bestehenden Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Marke und des Verkaufs des betreffenden Produktes sowie Ansprüche auf Schadensersatz in Form der Wiederherstellung des finanziell erlittenen Schadens, monetary Damage, und unter strengen Voraussetzungen in Form des Strafschadensersatzes, punitive Damages, in einem gerichtlichen Verfahren.
1.2. Registrierung des Titels für andere Produkte
Unterfällt der Buchtitel als solcher dem eingetragenen Markenrecht nicht, so ist eine Registrierung des Titels als Marke für ein anderes Produkt in Betracht zu ziehen. Wird der Titel als Marke für ein naheliegendes Produkt, also ein Produkt derselben Warenklasse registriert, so erreicht man auf diesem Wege einen gewissen Schutz des Titels auch für das Buch selbst als Produkt der gleichen Kategorie, so z.B. wenn man den Titel als Marke für einen jährlich erscheinenden Kalender registrieren lässt.
Wird der Titel als Marke für ein Produkt einer anderen Warenklasse registriert, so kann man dennoch auf einen gewissen rechtlichen Schutz für den Titel des Buches hinzielen, sofern es sich um einen sehr bekannten Titel handelt, da sich der Schutz sehr bekannter Marken über die Produkte der gleichen Kategorie hinaus auf andere Waren erstrecken kann.
Bei der Beantragung einer Registrierung des Titels für ein anderes Produkt ist jedoch zu beachten, dass der Titel nach einer detaillierten Markenrechtssuche, trademark search, die ohnehin wegen der eidesstattlichen Erklärung über die Nichtverletzung anderer Rechte dringend empfohlen ist, so geschickt gewählt werden muss, dass er hinsichtlich des anderen Produkts als Marke im Sinne des amerikanischen Markenrechts anerkannt wird.
2. Registrierung beim Urheberrechtsamt
Weiterhin ist je nach Einzelfall zu erwägen, das Buch als kleines Werk, also z.B. in Form einer Synopse mit dem dazugehörigen Titel, beim Urheberrechtsamt, Copyright Office, einzureichen. Zwar unterfällt der Titel für sich betrachtet nicht dem urheberrechtlichen Schutz. Die Eintragung beim Urheberrechtsamt lässt Synopse und Titel jedoch als zusammenhängendes Werk erkennen.
Damit kommt ein Schutz nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Betracht, sollte jemand den Titel des eingetragenen Werkes für ein eigenes Buch allein aus dem Grund verwenden, eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der Herkunft des Buches hervorzurufen, um hierdurch den Ruf des Herausgebers zu eigenen Zwecken auszunutzen.
Die Eintragung gibt dem erstmaligen Herausgeber damit die Möglichkeit, seine nach dem Wettbewerbsrecht bestehenden Rechte in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen und durchzusetzen und schützt ihn so vor unlauterem Wettbewerbsverhalten seiner Konkurrenten.
Gleichzeitig verhindert die Einreichung einer Synopse, das heißt einer Zusammenfassung des Buches, dass man den gesamten Inhalt seines Buches offenlegt.
Man kann sein Werk unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vorregistrieren, preregistration, lassen. Zwar ersetzt diese Vorregistrierung die eigentliche Registrierung nicht. Sie ermöglicht es aber, den Urheberrechtsinhaber bereits vor der kommerziellen Verbreitung zu schützen, indem er nach vollständiger Registereintragung gesetzliche Schadensersatzansprüche und aufgewendete Anwaltskosten wegen solcher Rechtsverletzungen geltend machen kann, die in der Zeit zwischen Vorregistrierung und Registereintragung stattgefunden haben. Voraussetzung für eine Vorregistrierung ist, dass das Werk noch nicht veröffentlicht ist, dass es sich in der Entwicklung und Produktion zur kommerziellen Verbreitung befindet und es sich um ein literarisches Werk handelt, das in Buchform publiziert werden soll.
3. Versiegelte oder vergleichbare Hinterlegung des Titels in den USA
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den Titel versiegelt oder vergleichbar verschlossen in den USA z.B. bei einem Anwalt zu hinterlegen. Zwar gewährt diese Maßnahme nicht die mit der deutschen Titelschutzveröffentlichung beabsichtigte Präklusion Dritter. Sie ermöglicht aber dem Erdenker des Titels, sich auf diesen zu berufen, wenn ein Dritter behaupten sollte, der Titel sei kopiert worden und gibt ihm insofern eine zusätzliche Schutzmöglichkeit.
IV. Zusammenfassung
Während der Buchtitel in Deutschland ausdrücklich nach dem Markenrecht gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte geschützt ist, erweist sich der Schutz von Buchtiteln in den USA mangels vorhandener ausdrücklicher Regelung als komplizierter. Dennoch ist auch in den USA ein gewisser Schutz sowohl für Einzel- als auch Serientitel nach dem amerikanischen Marken- und insbesondere Wettbewerbsrecht erreichbar, wobei die einzelnen Voraussetzungen letztlich umstritten bleiben, so dass es an Rechtssicherheit in diesem Bereich fehlt.
Es bleibt daher abzuwarten, ob sich in Zukunft die Stimmen, die bereits jetzt einen stärkeren Titelschutz befürworten, durchsetzen werden. Interessant ist, dass ein Washingtoner Verlegerverband das Thema Titelschutz nicht einmal für erörterungwürdig erachtet.
* Die Verfasserin studierte von 1998 bis 2003 Rechtswissenschaften an der Universität Trier sowie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Seit April 2004 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Mönchengladbach und wird voraussichtlich im Mai 2006 die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegen. Derzeit verbringt sie die Wahlstation in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington D.C. Ihre Interessenschwerpunkte bilden das Wettbewerbs-, Gesellschafts-, Handels- und allgemeine Zivilrecht.
Die Verfasserin dankt Herrn Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law, für seine wertvollen Anregungen und Sebastian Meis für sein Feedback zu diesem Bericht.
Cite as: Förster,
Titelschutz für Bücher in den USA, 15 German American Law Journal, http://amrecht.com/foerstertitelschutz.shtml (1. Feb. 2006).
Hauptseite: www.Recht.us | Aktuelles: US-Recht auf Deutsch