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Rufschädigung der Ureinwohner durch Redskins-Marken



von Miriam Abou Afasch *
Erstveröffentlicht am 5. August 2005


In einem am 15. Juli 2005 erlassenen Berufungsurteil verwies das Bundesberufungsgericht des District of Columbia die Rechtssache Pro-Football, Inc. v. Suzan S. Harjo, et al., Az. 03-7162, zur erneuten Entscheidung an das Bundesgericht im District of Columbia, des Hauptstadtbezirks, zurück.

1) Beschwerdeverfahren vor dem Markenamt, Trademark Trial and Appeal Board

Im Jahre 1992 hatten sieben Ureinwohner beim Markenamt die Aufhebung von sechs Marken des American Football-Teams Washington Redskins beantragt. Dabei beriefen sie sich auf die Verletzung des Lanham Act, der amerikanisches Markenrecht regelt. Unter anderem beinhaltet der Lanham Act die Bestimmung, dass solche Marken nicht eingetragen werden dürfen, die den Ruf lebender oder verstorbener Personen, Institutionen, Glaubensrichtungen oder Nationalsymbole schädigen oder diese herabwürdigen, §1052.

Bei dem Vorliegen einer solchen Verletzung darf der Beschwerte zu jeder Zeit einen Löschungsantrag beim Markenamt stellen, §1064.

Weiterhin bestimmt eine Regelung, dass Prinzipien wie die Verwirkung in Verfahren nach dem Lanham Act Berücksichtigung finden, § 1069. Die Beschwerdeführer begründeten ihren Antrag damit, daß die sechs eingetragenen Marken die Ureinwohner Nordamerikas herabwürdigen und dadurch §1052 des Lanham Act verletzt würde. Hierfür boten die Antragsteller verschieden Beweise an, unter anderem Lexikoneinträge, Studien, eine Umfrage zu der Anstößigkeit des Begriffes Redskins, Zeugenaussagen der Antragsteller selbst zu ihrer Einstellung zu diesem Begriff und Zeitungsartikel über die, sowie Spielpläne der Redskins, die Abbildungen der Ureinwohner Nordamerikas zeigten.

Pro-Football war in dem Verfahren vor dem TTAB der Meinung, daß die Behauptungen der Antragsteller keine Berücksichtigung finden dürften, da Verwirkung eingetreten sei. Das Markenamt wies diesen Einwand jedoch mit der Begründung zurück, daß das persönliche Interesse der Antragsteller, der Rechtsverletzung durch Pro-Football, Inc. Einhalt zu gebieten, gegenüber der Verwirkung höherrangig einzustufen sei. Aufgrund dieser Beweislage kam dem TTAB zu dem Schluß, die Marken des Footballteams verunglimpften die Ureinwohner Nordamerikas und gab dem Antrag der Aktivisten somit im Jahre 1999 statt.

2) Klageerhebung durch Pro-Football, Inc.

Der Inhaber des Footballteams, Pro-Football,Inc., erhob daraufhin Klage beim Distriktgericht des District of Columbia gerichtet auf Aufhebung der Entscheidung des Markenamts. In der Klagebegründung führte Pro-Football, Inc. drei Argumente an.

Erstens sei, wie schon im Verfahren vor TTAB angeführt, Verwirkung eingetreten. Zweitens hätten die Antragsteller keine substantiellen Beweise für ihre Behauptung der Verunglimpfung vorgetragen und drittens verletze §1052 des Lanham Act den ersten und fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung.

Das Bundesgericht gab der Klage nach einem Antrag auf summary Judgment aus zwei Gründen statt, ohne auf die mögliche Verletzung des First Amendment und des Fifth Amendment (ergänzende und korrigierende Zusatzartikel der US-Verfassung) einzugehen. Zum einen war es der Ansicht, daß das Markenamt den Antrag der Ureinwohner wegen Verwirkung hätte zurückweisen müssen. Zum anderen lägen der Entscheidung des Markenamtes keine stichhaltigen Beweise zugrunde.

3) Berufung

Die hiergegen eingelegte Berufung der Native Americans hatte Erfolg. Das Berufungsgericht verwies die Rechtssache zur Entscheidung mit der Begründung an das Untergericht zurück, für einen der Antragsteller, Mateo Romero, sei keine Verwirkung eingetreten. Voraussetzung für den Eintritt der Verwirkung sei zum einen, daß auf seiten der Partei, gegen die sich der Einwand richtet, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und zum anderen, daß die den Einwand vortragende Partei durch die Verwirkung belastet sei.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß jedenfalls die zweite Voraussetzung für einen der Antragsteller nicht vorliege. Für den Verwirkungsbeginn habe das Distriktgericht einen falschen Zeitpunkt, nämlich die Eintragung des ersten Markenzeichens 1967, angesetzt. Da einer der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt gerade erst ein Jahr alt war, und damit sei die Erfüllung der zweiten Voraussetzung der Verwirkung, nämlich die Beeinträchtigung von Pro-Football, Inc. überhaupt nicht möglich gewesen.

Es würde dem Billigkeitsprinzip widersprechen, wenn eine Verwirkung zu Lasten eines Kleinkindes gehe, da dieses sich seiner Rechte noch nicht bewusst sein könne. Das Argument von Pro-Football, Inc. hiergegen, daß Inhaber von Markenrechten so ständig der Rechtsunsicherheit ausgesetzt wäre, da der Einwand der Herabwürdigung durch ein noch ungeborenes Kind jederzeit nach Eintragung der Marke vorgebracht werden könnte, überzeugt nach Meinung des Gerichts jedoch nicht.

Dieser Fall sei vom Gesetzgeber eindeutig bedacht worden, da er gerade für den Fall der Herabwürdigung duch eine Marke keine Verjährung vorgesehen hat. Dies gehe aus dem Wortlaut des §1065 hervor. Das Argument der Indianer, eine Verwirkung sei laut §1064 des Lanham Act, der den Antrag zu jedem Zeitpunkt erlaube, überhaupt nicht möglich, widerlegt das Berufungsgericht mit dem ausdrücklichen Wortlaut des §1069, der den Einwand der Verwirkung vorsieht.

Daher hat das Berufungsgericht die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an die Unterinstanz zurückgewiesen, damit es den Verwirkungseinwand in Bezug auf Mateo Romero überprüft.

4) Rechtslage in Deutschland und auf EU-Ebene

In Deutschland können Dritte, die sich durch eine Markeneintragung verletzt fühlen, ähnlich vorgehen wie in den Vereinigten Staaten. Sie können Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in München erheben oder einen Löschungsantrag stellen. Darüberhinaus können sie gegen die Marke auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgehen.

Auf europäischer Ebene entscheidet das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, in Alicante, Spanien, über die Registrierung von Gemeinschaftsmarken. Vor dem HABM kann Nichtigkeitsklage gegen die Gemeinschaftsmarke erhoben werden.


* Die Verfasserin studierte Rechtswissenschaften und Diplomübersetzung in den Sprachen Englisch und Arabisch in Bonn und absolviert ihr Rechtsreferendariat in Köln. Dieser Bericht entstand während der Wahlstation beim Delegierten der Deutschen Wirtschaft, (Representative of German Industry and Trade, RGIT) in Washington D.C., USA, wo sie Kenntnisse im amerikanischen und deutschen Wirtschaftsrecht und Kenntnisse über wirtschaftliche Verflechtung der Märkte erwarb.


Cite as: Afasch, Rufschädigung der Ureinwohner durch Redskins-Marken, 13 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/afaschtrademark2005.shtml (August 5, 2005).


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